Bataillone erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und liegt denselben, wenn die For—
mirung befohlen wird, namentlich die Beorderung der Offiziere und Mannschaften, sowie
die Bereithaltung resp. Herbeischaffung der Bekleidung, Ausrüstung, Bewaffnung und
Munition ob.
2. Spätestens am Tage vor dem Zusammentritt des Bataillons übergiebt der
Landwehr-Bezirks-Kommandeur dem mit dem Kommando des Landwehr-Bataillons
beauftragten Offizier die für das Bataillon erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände,
sowie die event. vorher von den Artillerie-Depots heranzuziehenden
Waffen nebst Zubehör und Munition. Hierüber ist eine Verhandlung aufzunehmen.
3. Die im Stabs-Quartier eintreffenden Mannschaften werden durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur
gesammelt, nach dem Etat vorläufig formirt und demnächst
dem Bataillons-Kommandeur übergeben, welcher von diesem Augenblick an das Kommando
des Bataillons mit allen Gerechtsamen eines selbstständigen Bataillons-Kommandeurs
übernimmt und die Einkleidung der Mannschaften veranlaßt.
4. Für Vergehen, welche Mannschaften des Bataillons vor ihrer Uebergabe an
den Bataillons-Kommandeur sich zu Schulden kommen lassen, wird event. die Strafe
durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur bestimmt und auf Regquisition des Letzteren
durch den Bataillons-Kommandeur vollstreckt, sofern die Vollstreckung nicht bis zur
Wiederentlassung auszusetzen ist.
Mannschaften, welche sich zu spät gestellen, sind nicht direkt von dem Bataillons-Kommandeur
anzunehmen, sondern stets nur durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs.
5. Bei Uebungen darf der Bataillons-Kommandeur die Beurlaubung oder Wiederentlassung
einzelner Mannschaften nur im Einverständniß mit dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur
verfügen. Das gleiche Einverständniß ist erforderlich zur Wiederentlassung
einzelner Mannschaften vor beendeter Formation des Bataillons bei einer Mobilmachung
oder bei einer außerordentlichen Einberufung der Landwehr. Nach beendeter
Formation bedarf es hierzu der Genehmigung des General-Kommandos.
6. Bei Wiederauflösung des Bataillons veranlaßt der Bataillons-Kommandeur
die Auskleidung und Entlassung der Mannschaften und liefert nach vorgängiger Reinigung
die Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände, die Waffen, sowie die nicht verbrauchte
Munition in der ad 2 angegebenen Weise zurück, zu welchem Zwecke per Kompagnie
ein Unteroffizier und zwei Mann nach Auflösung des Bataillons noch 24 Stunden
im Dienst behalten werden dürfen.
Strafen, welche nach Auflösung des Bataillons etwa noch zu verbüßen sind, vollstreckt
der Landwehr-Bezirks-Kommandeur auf Regquisition des Bataillons-Kommandeurs.