Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Bataillone  erforderlichen  Vorbereitungen  zu  treffen  und  liegt  denselben,  wenn  die  For—
mirung  befohlen  wird,  namentlich  die  Beorderung  der  Offiziere  und  Mannschaften,  sowie
die  Bereithaltung  resp.  Herbeischaffung  der  Bekleidung,  Ausrüstung,  Bewaffnung  und
Munition  ob.

2.  Spätestens  am  Tage  vor  dem  Zusammentritt  des  Bataillons  übergiebt  der
Landwehr-Bezirks-Kommandeur  dem  mit  dem  Kommando  des  Landwehr-Bataillons
beauftragten  Offizier  die  für  das  Bataillon  erforderlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Gegenstände,
  sowie  die  event.  vorher  von  den  Artillerie-Depots  heranzuziehenden
Waffen  nebst  Zubehör  und  Munition.  Hierüber  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.

3.  Die  im  Stabs-Quartier  eintreffenden  Mannschaften  werden  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  gesammelt,  nach  dem  Etat  vorläufig  formirt  und  demnächst
dem  Bataillons-Kommandeur  übergeben,  welcher  von  diesem  Augenblick  an  das  Kommando
  des  Bataillons  mit  allen  Gerechtsamen  eines  selbstständigen  Bataillons-Kommandeurs
  übernimmt  und  die  Einkleidung  der  Mannschaften  veranlaßt.

4.  Für  Vergehen,  welche  Mannschaften  des  Bataillons  vor  ihrer  Uebergabe  an
den  Bataillons-Kommandeur  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  wird  event.  die  Strafe
durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  bestimmt  und  auf  Regquisition  des  Letzteren
durch  den  Bataillons-Kommandeur  vollstreckt,  sofern  die  Vollstreckung  nicht  bis  zur
Wiederentlassung  auszusetzen  ist.

Mannschaften,  welche  sich  zu  spät  gestellen,  sind  nicht  direkt  von  dem  Bataillons-Kommandeur
  anzunehmen,  sondern  stets  nur  durch  Vermittelung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs.


5.  Bei  Uebungen  darf  der  Bataillons-Kommandeur  die  Beurlaubung  oder  Wiederentlassung
  einzelner  Mannschaften  nur  im  Einverständniß  mit  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  verfügen.  Das  gleiche  Einverständniß  ist  erforderlich  zur  Wiederentlassung
  einzelner  Mannschaften  vor  beendeter  Formation  des  Bataillons  bei  einer  Mobilmachung
  oder  bei  einer  außerordentlichen  Einberufung  der  Landwehr.  Nach  beendeter
Formation  bedarf  es  hierzu  der  Genehmigung  des  General-Kommandos.

6.  Bei  Wiederauflösung  des  Bataillons  veranlaßt  der  Bataillons-Kommandeur
die  Auskleidung  und  Entlassung  der  Mannschaften  und  liefert  nach  vorgängiger  Reinigung
  die  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Gegenstände,  die  Waffen,  sowie  die  nicht  verbrauchte
  Munition  in  der  ad  2  angegebenen  Weise  zurück,  zu  welchem  Zwecke  per  Kompagnie
  ein  Unteroffizier  und  zwei  Mann  nach  Auflösung  des  Bataillons  noch  24  Stunden
im  Dienst  behalten  werden  dürfen.

Strafen,  welche  nach  Auflösung  des  Bataillons  etwa  noch  zu  verbüßen  sind,  vollstreckt
  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  auf  Regquisition  des  Bataillons-Kommandeurs.