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5. Alle Angaben im Militairpaß müssen deutlich und ohne Abkürzungen geschrieben
werden.
Bezeichnung der Ehrenzeichen in den Militairpässen. S. § 31.
Führungszeugnisse und Strafen sind in den Militairpaß nicht aufzunehmen.
§ 9.
Ertheilung von Führungs-Attesten.
Neben dem Militairpaß erhält jeder Mann bei seiner Entlassung aus dem aktiven
Dienst ein Führungs-Attest nach Schema 2. Dasselbe ist bei den Truppen vom Kom= S
pagnie-, Eskadron= resp. Batterie-Chef, für die Aerzte und Pharmaceuten von dem
General-Stabs-Arzt der Armee, für die Krankenwärter von der betreffenden Lazareth=
Kommission auszufertigen. In das Führungs-Attest sind sämmtliche gerichtliche (kriegs-
und standrechtliche) und die Disciplinar-Strafen, letztere jedoch mit Ausschluß der
kleineren Disciplinarstrafen aufzunehmen.
8 10.
Ueberweisung der Mannschaften an die Landwehr-Bezirks-Kommandos.
1. Für jeden aus dem aktiven Dienst in den Beurlaubtenstand übertretenden
Mann wird ein Ueberweisungs-Nationale in separato nach Schema 3 angefertigt, von
demjenigen Befehlshaber unterzeichnet, welcher nach § 9 das Führungs-Attest aus-
fertigt und bei den Truppen dem Regiments= (bei selbstständigen Bataillonen dem
Bataillons-) Kommando eingereicht. (Vergl. 8 33.)
2. Die nach § 8 ad 3 und 4 in den Militairpaß einzutragenden Angaben, sowie
der Inhalt der Führungs-Atteste und Strafverzeichnisse sind gleichlautend in das
Ueberweisungs-National aufzunehmen.
3. Das Regiments= 2c. Kommando sendet die Nationale originaliter unter Bei-
t5
S.
fügung namentlicher Listen nach Schema 4 direkt an die Provinzial-Landwehr-Be= S.
zirks-Kommandos, in deren Bezirk die Betreffenden entlassen sind, und zwar in der
Regel so zeitig, daß die Nationale in den Händen der Bezirks-Feldwebel sein können,
wenn die Anmeldung der Entlassenen erfolgt.
Die qu. namentliche Liste ist auch einzelnen Nationalen beizufügen.
4. Die Ueberweisung der Militair-Bäcker, Pharmaceuten und Krankenwärter an
die Landwehr-Bezirks-Kommandos erfolgt Seitens derjenigen Behörden, welche nach
§ 8 ad 2 die Militair-Pässe für diese Mannschaften ausfertigen.
5. Bei Entlassung von Mannschaften, gegen welche auf Zuchthausstrafe, Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes, Untersagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf Zeit oder Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt worden ist, — bei
1873. 3
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