Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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5. Alle Angaben im Militairpaß müssen deutlich und ohne Abkürzungen geschrieben 
werden. 
Bezeichnung der Ehrenzeichen in den Militairpässen. S. § 31. 
Führungszeugnisse und Strafen sind in den Militairpaß nicht aufzunehmen. 
§ 9. 
Ertheilung von Führungs-Attesten. 
Neben dem Militairpaß erhält jeder Mann bei seiner Entlassung aus dem aktiven 
Dienst ein Führungs-Attest nach Schema 2. Dasselbe ist bei den Truppen vom Kom= S 
pagnie-, Eskadron= resp. Batterie-Chef, für die Aerzte und Pharmaceuten von dem 
General-Stabs-Arzt der Armee, für die Krankenwärter von der betreffenden Lazareth= 
Kommission auszufertigen. In das Führungs-Attest sind sämmtliche gerichtliche (kriegs- 
und standrechtliche) und die Disciplinar-Strafen, letztere jedoch mit Ausschluß der 
kleineren Disciplinarstrafen aufzunehmen. 
8 10. 
Ueberweisung der Mannschaften an die Landwehr-Bezirks-Kommandos. 
1. Für jeden aus dem aktiven Dienst in den Beurlaubtenstand übertretenden 
Mann wird ein Ueberweisungs-Nationale in separato nach Schema 3 angefertigt, von 
demjenigen Befehlshaber unterzeichnet, welcher nach § 9 das Führungs-Attest aus- 
fertigt und bei den Truppen dem Regiments= (bei selbstständigen Bataillonen dem 
Bataillons-) Kommando eingereicht. (Vergl. 8 33.) 
2. Die nach § 8 ad 3 und 4 in den Militairpaß einzutragenden Angaben, sowie 
der Inhalt der Führungs-Atteste und Strafverzeichnisse sind gleichlautend in das 
Ueberweisungs-National aufzunehmen. 
3. Das Regiments= 2c. Kommando sendet die Nationale originaliter unter Bei- 
t5 
S. 
fügung namentlicher Listen nach Schema 4 direkt an die Provinzial-Landwehr-Be= S. 
zirks-Kommandos, in deren Bezirk die Betreffenden entlassen sind, und zwar in der 
Regel so zeitig, daß die Nationale in den Händen der Bezirks-Feldwebel sein können, 
wenn die Anmeldung der Entlassenen erfolgt. 
Die qu. namentliche Liste ist auch einzelnen Nationalen beizufügen. 
4. Die Ueberweisung der Militair-Bäcker, Pharmaceuten und Krankenwärter an 
die Landwehr-Bezirks-Kommandos erfolgt Seitens derjenigen Behörden, welche nach 
§ 8 ad 2 die Militair-Pässe für diese Mannschaften ausfertigen. 
5. Bei Entlassung von Mannschaften, gegen welche auf Zuchthausstrafe, Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes, Untersagung der Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte auf Zeit oder Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt worden ist, — bei 
1873. 3 
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