Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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schaften erhalten, gleich den jüngsten Reservemannschaften durch die Landwehr-Bezirks— 
Kommandos einzubeordern, ohne daß die Truppentheile besondere Ordres für jene Leute 
zu schicken haben). sz 
Hierbei ist jedoch zu beobachten, daß zur Disposition Beurlaubte nur für den 
eigenen Truppentheil, also nicht für andere Regimenter 2c. verwandt werden dürfen. 
Für diejenigen zur Disposition Beurlaubten, welche sich außerhalb des Korps- 
Bezirks, aus welchem der Truppentheil ergänzt wird, aufhalten (vergl. ad 5), sendet 
letzterer, wenn für denselben eine Augmentirung befohlen wird, die Einberufungs-Ordres 
zur Aushändigung an das betreffende Bezirks-Kommando. 
8 24. 
Von den zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann— 
schaften?). « 
1. Die Mannschaften, welche zur Disposition der Ersatz-Behörden in Folge von 
Reklamationen, wegen Dienstunbrauchbarkeit oder wegen vor ihrer Einstellung began— 
gener Vergehen oder Verbrechen entlassen werden, erhalten gleichfalls einen Militairpaß 
nach Schema 1***) und Führungs-Attest. In ersterem ist statt: „zur Disposition be— 
urlaubt“, zu schreiben: „zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen“. Die Ueber— 
weisung dieser Mannschaften an die Landwehr-Bezirks-Kommandos erfolgt nach der 
Bestimmung des 8 182 der Militair-Ersatz-Instruktion. In gleicher Weise erfolgt vor— 
kommenden Falles die Entlassung nicht ausgebildeter Mannschaften zur Disposition der 
Ersatz-Behörden, wenn solche bei eintretender Mobilmachung überzählig werden; die- 
selben sind jedoch Seitens der Truppentheile direkt an die Landwehr-Bezirks-Kommandos 
zu überweisen. 
2. Die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften gehören bis 
zur definitiven Entscheidung über ihr künftiges Militair-Verhältniß durch die Departe- 
ments-Ersatz-Kommission (s. § 83 der Milit.-Ersatz-Instr.) zu den Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes. In Betreff der Auswanderung findet auf sie die Bestimmung des 
§ 23 ad 4 analoge Anwendung. 
3. Werden diese Mannschaften demnächst der Ersatz-Reserve überwiesen oder als 
dauernd dienstunbrauchbar ausgemustert, so wird ihnen der Militairpaß abgenommen 
und sie erhalten einen Ersatz-Reserve= resp. Ausmusterungs-Schein. 
*) Ebenso ist event. auch mit den zur Disposition beurlaubten Mannschaften der Garde zu verfahren, 
welche in diesem Falle stets direkt durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos einzubeordern sind. 
**) Vergl. 8§ 178 bis 182 der Militair-Ersatz-Instruktion. 
’'K#) Schema 26 der Militair-Ersatz-Instruktion wird hierdurch aufgehoben. 
 
	        
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