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urlaubtenstandes sind in der „Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der
Armee“ enthalten und in Beilage 2 im Auszuge wiedergegeben. S
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Rehabilitirung.
1. Hat einen Soldaten (des aktiven Dienst= oder des Beurlaubtenstandes) gleich-
zeitig mit der Verurtheilung durch ein militärgerichtliches Erkenntniß die Versetzung in
die 2. Klasse des Soldatenstandes getroffen, so dauern die Wirkungen dieser Militair-
strafe fort, bis die Rehabilitirung durch Se. Majestät den König erfolgt.
2. Mannschaften, welche mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte*) auf kürzere Zeit als 3 Jahre bestraft sind, treten mit dem Tage, an welchem
die im Erkenntnif festgesetzte Zeit der qu. Strafe abläuft, ohne weitere Bestimmung in
die erste Klasse des Soldatenstandes zurück, sofern sie an diesem Tage dem Beurlaubten-
stande angehören. Wenn dagegen der Verurtheilte an dem genannten Tage bei der
Linie oder der Landwehr sich im aktiven Dienst befindet, so erfolgt der Rücktritt in die
erste Klasse des Soldatenstandes ohne weitere Bestimmung erst bei seinem Ausscheiden
aus dem Dienste. Wird aber der Verurtheilte nach Eintritt des gedachten Tages noch
vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste von seinem vorgesetzten Befehlshaber
der Wiederaufnahme in die erste Klasse des Soldatenstandes für würdig erachtet, so
bleibt dieselbe in jedem einzelnen Falle von der Genehmigung Sr. Majestät des Königs
abhängig.
3. In Betreff des Zeitpunkts, mit welchem die Rehabilitirung beantragt werden
darf, ist Folgendes zu berücksichtigen:
à) Die erste Rehabilitirung darf,
. wenn die Strafe, neben welcher auf Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes rechtskräftig erkannt worden ist, in Geld= oder höchstens
zweijähriger Freiheitsstrafe besteht, nur nach einem Jahre nach verbüßter
Strafe;
G. wenn bei Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes auf keine dieser
Strafen erkannt worden, nach Ablauf eines Jahres seit der rechtskräftigen
Verurtheilung;
*) Die mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraften Mannschaften verlieren von
selbst das Recht, die aberkennungsfähigen Ehrenzeichen, die Nationalkokarde, das Landwehrkreuz und das Natio-
nal-Militair-Abzeichen zu tragen. In Betreff der Ansprüche von Mannschaften der zweiten Klasse des Soldaten-
standes auf Invaliden-Benefizien s. Gesetz vom 6. Juli 1865 und 9. Februar 1867. Soldaten der zweiten
Classe sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in ihren bürgerlichen Verhältnissen zum Tragen
der Nationalkokarde nicht berechtigt.
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