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Werden die Mannschaften vor Ueberweisung an die Truppentheile gesammelt, so
wird letzteren nur die etatsmäßige Zahl zugeführt.
3. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Beorderung, Ueberweisung 2c. der Uebungs-
Mannschaften ist nach den Bestimmungen des § 58 zu verfahren. Die Gestellungs-
Ordre erhält jedoch den Vermerk: „Zur Uebung auf Wochen.“
4. Die Gestellungs-Ordres sind möglichst frühzeitig auszuhändigen. Auch sind die
übungspflichtigen Mannschaften bei der, der Uebung zuletzt vorhergehenden Kontrol-
Versammlung im Allgemeinen zu avertiren.
5. Mannschaften, welche vor Empfang einer Uebungsordre in andere Bezirke ver-
ziehen, ohne von der Theilnahme an der Uebung dispensirt zu sein, sind unverzüglich
dem Landwehr-Bezirks-Kommando ihres neuen Aufenthaltsortes zu überweisen und von
letzterem vorzugsweise zur Erfüllung des Uebungs-Etats zu verwenden.
8 55.
Besondere Bestimmungen für die Uebungen der Landwehr—
Infanterie.
1. Die Landwehr-Infanterie übt entweder in einzelnen Kompagnieen oder in for—
mirten Bataillonen.
2. Die Bataillons-Kommandeure werden durch die General-Kommandos, die
Kompagnie-Führer durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure bestimmt, und sind
hierzu, soweit angängig, diejenigen Offiziere zu kommandiren, welche für die entsprechende
Stellung im Kriegsfalle designirt sind.
Zu den Uebungen sind per Landwehr-Kompagnie 3 Unteroffiziere von der Linie zu
kommandiren.
Den Dienst als Adjutant, sowie den Dienst als Feldwebel, Fourier und Kapitain-
dfarmes versehen, soviel als thunlich, diejenigen Personen, welche hierzu für den Kriegs-
fall bestimmt sind.
3. Wenn die Landwehr kompagnieweise zur Uebung eingezogen wird, so tritt der
Landwehr-Bezirks-Kommandeur zur Uebungs-Kompagnie und deren Führer in das
Verhältniß des Bataillons-Kommandeurs. Findet die Uebung im formirten Bataillon
statt, so gelten in Betreff des Verhältnisses des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs zu
dem mit dem Kommando des Bataillons beauftragten Offizier die Bestimmungen des
86.
l 56.
Entlassung der Uebungs-Mannschaft. Invaliden-Ansprüche.
1. Nach beendeter Uebung werden die Mannschaften entlassen, und zwar in der