Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Werden die Mannschaften vor Ueberweisung an die Truppentheile gesammelt, so 
wird letzteren nur die etatsmäßige Zahl zugeführt. 
3. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Beorderung, Ueberweisung 2c. der Uebungs- 
Mannschaften ist nach den Bestimmungen des § 58 zu verfahren. Die Gestellungs- 
Ordre erhält jedoch den Vermerk: „Zur Uebung auf Wochen.“ 
4. Die Gestellungs-Ordres sind möglichst frühzeitig auszuhändigen. Auch sind die 
übungspflichtigen Mannschaften bei der, der Uebung zuletzt vorhergehenden Kontrol- 
Versammlung im Allgemeinen zu avertiren. 
5. Mannschaften, welche vor Empfang einer Uebungsordre in andere Bezirke ver- 
ziehen, ohne von der Theilnahme an der Uebung dispensirt zu sein, sind unverzüglich 
dem Landwehr-Bezirks-Kommando ihres neuen Aufenthaltsortes zu überweisen und von 
letzterem vorzugsweise zur Erfüllung des Uebungs-Etats zu verwenden. 
8 55. 
Besondere Bestimmungen für die Uebungen der Landwehr— 
Infanterie. 
1. Die Landwehr-Infanterie übt entweder in einzelnen Kompagnieen oder in for— 
mirten Bataillonen. 
2. Die Bataillons-Kommandeure werden durch die General-Kommandos, die 
Kompagnie-Führer durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure bestimmt, und sind 
hierzu, soweit angängig, diejenigen Offiziere zu kommandiren, welche für die entsprechende 
Stellung im Kriegsfalle designirt sind. 
Zu den Uebungen sind per Landwehr-Kompagnie 3 Unteroffiziere von der Linie zu 
kommandiren. 
Den Dienst als Adjutant, sowie den Dienst als Feldwebel, Fourier und Kapitain- 
dfarmes versehen, soviel als thunlich, diejenigen Personen, welche hierzu für den Kriegs- 
fall bestimmt sind. 
3. Wenn die Landwehr kompagnieweise zur Uebung eingezogen wird, so tritt der 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur zur Uebungs-Kompagnie und deren Führer in das 
Verhältniß des Bataillons-Kommandeurs. Findet die Uebung im formirten Bataillon 
statt, so gelten in Betreff des Verhältnisses des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs zu 
dem mit dem Kommando des Bataillons beauftragten Offizier die Bestimmungen des 
86. 
l 56. 
Entlassung der Uebungs-Mannschaft. Invaliden-Ansprüche. 
1. Nach beendeter Uebung werden die Mannschaften entlassen, und zwar in der
	        
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