Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Rapporte der Landwehr-Bezirks-Kommandos gehen zunächst an das Garde— 
Landwehr-Bataillon, welches daraus die, die Mannschaften des Garde-Korps nach- 
weisenden Zahlen extrahirt und die Rapporte der Landwehr-Bezirks-Kommandos ori- 
ginaliter direkt zum 1. Juni resp. 1. Dezember an die bezüglichen Linien-Infanterie- 
Brigaden sendet. 
3. Die hiernach von den Garde-Landwehr-Bataillonen zusammenzustellenden 
Rapporte gelangen auf dem Instanzenwege an das General-Kommando des Garde- 
Korps. 
4. Die Linien-Infanterie-Brigaden tragen die Rapporte der Landwehr-Bezirks- 
Kommandos, unter Fortlassung der die Garde-Mannschaften betreffenden Angaben“) 
zusammen, und senden ihre hiernach aufgestellten Rapporte zum 15. Juni resp 15. De- 
zember in je einem Exemplare direkt an das General-Kommando und an das Divi- 
sions-Kommando. 
5. Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben ihre Rapporte auf Grund des Er- 
gebnisses der letzten Kontrol-Versammlungen aufzustellen. In den Rapporten pro. II. 
Semester ist der Bestand so nachzuweisen, wie er sich nach den vor Jahresschluß ein- 
tretenden Versetzungen zur Landwehr, resp. Entlassungen aus letzterer herausstellt. 
Die nach § 36, lc und d in der Heimaths-Kontrole zu führenden Mannschaften 
sind in dem Rapport nur in der besonders hierfür bestimmten Rubrik und zwar sum- 
marisch für alle Waffen anzugeben. 
Die nach § 36, 1 a und b ebenfalls in der Heimaths-Kontrole befindlichen Mann- 
schaften sind jedoch ebenso in den Rapport aufzunehmen, wie die in regelrechter Kontrole 
befindlichen Mannschaften. 
Reservisten und Wehrmänner, welche wegen Felddienstunfähigkeit oder Unabkömm- 
lichkeit hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt werden, sind in den 
Rapporten bei der Landwehr zu führen, in die schwarzen Zahlen mit aufzunehmen und 
bei den Hauptsummen der einzelnen Truppengattungen durch rothe Zahlen zu bezeichnen. 
Reservisten, welche wegen häuslicher 2c. Verhältnisse hinter den letzten Jahrgang 
der Reserve zurückgestellt werden, sind analog bei der Reserve zu führen und durch 
rothe Zahlen zu bezeichnen. 
Die als Krankenträger ausgebildeten Mannschaften sind im Rapport bei ihrer 
Waffe zu führen und in der Kolonne „Krankenträger“ außerdem mit rothen Zahlen 
anzugeben. 
6. Die General-Kommandos berechnen den Bedarf an Komplettirungs-Mann- 
schaften, welche nach den Bestimmungen des Mobilmachungs-Planes event. aus ihrem 
*) Ctr. Anmerkung zu § 2 ad 7.
	        
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