Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25. Juni 1874. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
MÆ 73. Gesetz, 
den Antheil Sachsens an der französischen Kriegskosten-Entschädigung betreffend; 
vom 25sten Juni 1874. 
W, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 20c. 
haben für nöthig befunden, über die Verwendung des Sächsischen Antheils an der 
französischen Kriegskosten-Entschädigung gesetzliche Bestimmung zu treffen und verordnen 
daher unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Von demjenigen Antheile an der französischen Kriegskosten-Entschädigung, 
welcher nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen in den Reichsgesetzen vom 
8. Juli 1872 (Seite 289 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1872), sowie vom 
2. Juli und vom 8. Juli 1873 (Seite 185 fg. und Seite 217 fg. des Reichs-Gesetz- 
blattes vom Jahre 1873) auf Sachsen fällt, wird zunächst eine, dem Nominalbetrage 
von 3 Millionen Thalern in 4procentigen Schuldscheinen der Anleihe vom Jahre 
1869 entsprechende Summe dazu bestimmt, die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 
1873 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) zu bilden- 
den Bezirksverbände mit einem Fonds für Zwecke der Selbstverwaltung zu versehen. 
#2. Der Nominalbetrag von 3 Millionen Thalern in Schuldscheinen der § 1 
gedachten Anleihe ist am 1. Januar 1875 dem Ministerium des Innern zur Verfügung 
zu stellen und von demselben auf die einzelnen Bezirksverbände, einschließlich der Stadt- 
bezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz, zu einer Hälfte nach der Größe des Flächen- 
inhalts der Bezirke, zur anderen Hälfte nach der durch die Zählung vom 3. December 
1871 festgestellten Zahl der Civilbevölkerung zu vertheilen. 
6 3. a) Der hiernach den einzelnen Bezirken zufallende Betrag bildet einen Theil 
ihres Stammvermögens, ist nur gegen mündelmäßige Sicherheit anzulegen und in seinem 
Gesammtbestande stets unvermindert zu erhalten.
	        
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