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& 74. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Staatseisenbahnhofs
zu Leipzig betreffend;
vom 25. Juni 1874.
D. der stetig in bedentendem Maße steigende Verkehr auf dem Staatseisenbahnhofe
zu Leipzig im Interesse der Sicherheit und Regelmäßigkeit des Eisenbahnbetriebs die
Errichtung eines anderweiten neuen Locomotivanheizgebäudes zur unabweisbaren Noth-
wendigkeit macht, so wird behufs der Erwerbung des dazu erforderlichen Areals mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Staatseisenbahnhofs zu Leipzig in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobach-
tenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollzieh--
ungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Leipzig
betroffen.
Dresden, am 25. Juni 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
romm.