Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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75. Verordnung, 
die Einführung des Kirchengesetzes wegen Abänderung der Bestimmungen im §925 
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 15. April 1873 
in der Oberlausitz betreffend; 
vom 26. Juni 1874. 
De- Kirchengesetz, eine Abänderung der Bestimmungen im § 25 der Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, vom 15. April 
1873 (Seite 383 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird in 
der Oberlausitz mit Zustimmung der Provinzialstände dieses Landestheils unter folgen- 
den, von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern, sowie der evangelisch-luther- 
ischen Landessynode zugestandenen Beschränkungen eingeführt: 
I. Die Bestimmungen im § 2 des vorhergedachten Kirchengesetzes finden auf die- 
jenigen Stellen, welche nur mit der wendischen Sprache kundigen Geistlichen oder 
Predigtamtscandidaten besetzt werden können, keine Anwendung. 
II. In den §§ 5 und 6 erwähnten Fällen tritt an die Stelle des Landesconsistor- 
iums die Provinzial-Consistorialbehörde. 
Das im Eingange angezogene Kirchengesetz kommt in der Oberlausitz mit diesen 
Veränderungen, sowie mit der Modification, daß die im § 4 erwähnte Vermittelung 
der Superintendenten bei Einladungen zu Gastpredigten daselbst nicht stattfindet, von 
der Zeit an zur Anwendung, wenn das Kirchengesetz, die Errichtung eines evangelisch- 
lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873 (Seite 376 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) in Wirksamkeit tritt. 
Die in der Verordnung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister zu Aus- 
führung des zuerstgedachten Kirchengesetzes vom 15. April 1873 (Seite 386 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wegen Berechnung des Laufes der im § 2, 
Absatz 1 gedachten Fristen bei Geistlichen, welche im Königreiche Sachsen nicht staats- 
angehörig sind, getroffene Bestimmung ist bei den mit deutschen Geistlichen oder Predigt- 
amtscandidaten zu besetzenden Stellen auch in der Oberlansitz zu beobachten. 
Dresden, am 26. Juni 1874. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann.
	        
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