Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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(Seite 259 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) angeordnete 
Registerführung und die periodische Abgabe der beglaubigten Register-Extracte und Nach- 
träge an die Bezirkssteuereinnahme liegt dem Bürgermeister und beziehentlich dem Ge- 
meindevorstande ob. 
* 15. Die im § 130 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigen über die 
Annahme und Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken sind in Städten, welche 
die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei dem Bür- 
germeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande einzureichen, von diesen aber 
weiter an die Amtshauptmannschaft zu befördern. 
Die Ausstellung der Arbeitsbücher für jugendliche Fabrikarbeiter (§ 131 der Ge- 
werbeordnung) wird den Bürgermeistern der vorgedachten Städte und den Gemeinde- 
vorständen übertragen. 
Gesuche um Gestattung einer ausnahmsweisen Verlängerung der Arbeitszeit für 
Kinder und jugendliche Arbeiter, welche in Fabriken beschäftigt sind, nach § 128, Ab- 
satz 4 der Gewerbeordnung, sind in den vorgedachten Städten bei dem Bürgermeister, 
auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande einzureichen und von diesen unter gutacht- 
licher Aeußerung der Amtshauptmannschaft zur Entschließung vorzulegen. 
16. 1. Die Bezirke der Handels= und Gewerbekammern werden unter Abän- 
derung der Bestimmungen im § 2 der Verordnung, die Handels= und Gewerbekammern 
betreffend, vom 16. Juli 1868 (Seite 458, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1868) folgendergestalt festgestellt. 
Es umfaßt der Bezirk der Handels= und Gewerbekammern 
a) zu Dresden die Bezirke der Kreishauptmannschaft Dresden und der Amts- 
hauptmannschaften Oschatz und Grimma; 
b) zu Leipzig die Stadt und den Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig; 
c) zu Chemnitz die Bezirke der Amtshauptmannschaften Borna, Döbeln, Rochlitz, 
Chemnitz, Flöha, Marienberg, Annaberg und die Schönburgschen Receßherr- 
schaften; 
d) zu Plauen die Bezirke der Amtshauptmannschaften Plauen, Oelsnitz, Auerbach, 
Zwickau und Schwarzenberg; 
e) zu Zittau den Bezirk der Kreishauptmannschaft Bautzen. 
2. Die Leitung der Urwahlen (§ 7 der vorstehend gedachten Verordnung vom 
16. Juli 1868) geht, soweit sie seither den Gerichtsämtern zustand, auf die Amtshaupt- 
mannschaften über. 
8 17. Von denjenigen Geschäften, welche in Gemäßheit des Allgemeinen Berg- 
gesetzes vom 16. Juni 1868 (Seite 351 fg., Abth. I des Gesetz- und Verordnungs- 
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Aufsicht über 
die Beschäftig- 
ung von 
Kindern und 
jugendlichen 
Arbeitern in 
Fabriken. 
Handels= und 
Gewerbe-- 
kammern. 
Bergwesen.
	        
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