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13. Zwangsmittel sind daher nur im wirklichen Nothfalle und, wo andere
Beruhigungsmittel sich als unzulänglich erwiesen haben, anzuwenden, und zwar unter
Berücksichtigung folgender Bedingungen:
a) In der Regel ist zur Beschränkung nur das sogenannte Zwangscamisol, wie
solches Bezirksärzte und andere im öffentlichen Dienste stehende Aerzte führen und zur
Verfügung haben, zu verwenden. Bei besonderer Unbändigkeit sind noch außerdem die
an gleicher Stelle zu erlangenden sogenannten Sprungriemen (breite, gepolsterte und
mit einander verbundene Riemen um die Fußgelenke) zu Hilfe zu nehmen.
Die Handhabung des Camisols ergiebt sich aus seiner Construction von selbst; es
wird in der Art eines Leibchens von vorn angelegt und nach hinten zugeschnürt, die
Arme werden über die Brust gekreuzt und die verlängerten Aermelenden um den Leib
geschlungen und hinten mit einander verbunden. Diese Aermelenden lassen sich auch
zweckmäßig dann verwenden, wenn es gilt, den Kranken aufs Bett zu befestigen.
Außerhalb des Zimmers ist über das Camisol jedenfalls ein anderes Kleidungsstück
anzuziehen und sind die Aermelenden des ersteren unter dem letzteren zu knüpfen; auch
beim Aufenthalt im Zimmer wird solches zumeist geschehen können.
b) Mit Sorgfalt ist darauf zu achten, daß die angewendeten Beschränkungsmittel
den Kranken nirgends empfindlich drücken und ihm insbesondere das Athmen nicht er—
schweren.
c) Nie dürfen eiserne Fesseln, Stricke, dünne Riemen und der—
gleichen zur Beschränkung in Anwendung kommen. Im Nodthfalle sind breite Gurt-
bänder oder lange Handtücher mit untergelegter weicher Polsterung zu vorläufiger
Sicherung des Kranken im Bette zu benutzen.
d) Die mechanische Beschränkung ist in vollem Umfange nie länger, als es das
höchste Maß der Noth erfordert, fortzusetzen; es ist immer zu versuchen, ob nicht auch
ohne solche die gefahrlose Verhaltung des Kranken zu ermöglichen sei.
e) Es ist nicht nur dafür zu sorgen, daß der der Beschränkung unterworfene
Kranke seine natürlichen Bedürfnisse ordnungsgemäß befriedigen könne, er ist auch bei
vorhandener geistiger Benommenheit dazu anzuhalten.
Kommt dennoch eine Verunreinigung vor, so ist für entsprechende Reinigung un—
verzüglich Sorge zu tragen.
14. Es ist dem Kranken gute und nahrhafte, mindestens seinen Gewohnheiten
entsprechende Kost zu verabreichen; ebenso ausreichendes Getränk in einfachem Wasser,
kohlensauren Wässern, Milch, nach Umständen in Kaffee und leichtem einfachen Biere be—
stehend, jedoch mit gänzlichem Ausschlusse stärkerer Spirituosen.