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Verminderung oder gar Entziehung der gewohnten Nahrung würde die etwaige
Aufregung nur vermehren und zur Herabsetzung des körperlichen Kräftezustands bei—
tragen.
Die Speisung des Kranken ist in jedem Falle nur unter Beisein einer Aufsichts—
person vorzunehmen. Gewaltthätigen und selbstmordsüchtigen Kranken ist das Essen
in solcher Form zu verabreichen, daß nur die Benutzung des Löffels nothwendig ist.
15. Ist der Kranke irgend leitsam, so darf der Versuch, ihn nach Gewohnheit
und Stand zu beschäftigen, nicht unterlassen werden.
16. Den Gemeindevorständen 2c. wird es dringend zur Pflicht gemacht, möglichst
oft persönlich von dem Befinden der in Verwahrung befindlichen Geisteskranken und
davon sich zu überzeugen, ob ihren, beziehentlich den ärztlichen Anordnungen von den
damit Beauftragten in jedem Punkte genau nachgegangen werde, sowie mit Strenge
darauf zu sehen, daß nirgends in der Abwehr und Verhütung unsaubern, zerstörungs-
süchtigen und gewaltthätigen Gebahrens mehr geschehe, als unbedingt nothwendig ist.
105. Verordnung,
den Einfluß der neuen Behördenorganisation auf das Brandversicherungswesen
betreffend;
vom 24. August 1874.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und auf Grund der durch Ständische
Schrift vom 13. Juni 1874 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern in Ansehung der durch das Gesetz, die Organisation der Behörden 2c. betreffend,
vom 21. April 1873 und durch die drei Gemeindeordnungen vom 24. April 1873 ge-
botenen Abänderung des Gesetzes, das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend,
vom 23. August 1862 (Seite 339 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1862), sowie der später mit Gesetzeskraft erlassenen Verordnungen vom 8. December
1868 (Seite 1401 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868),
7. März 1870 (Seite 49 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870)
und 17. Mai 1873 (Seite 462 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873)
hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. 8§ 13 des Gesetzes vom 23. August 1862 ist aufgehoben.
An dessen Stelle tritt nachstehende Bestimmung:
In allen das Immobiliar= und Mobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden
Angelegenheiten bestehen drei Instanzen:
Zu 8 13 des
Gesetzes.