Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 143 — 
ordnungen von „Ortsverwaltungsobrigkeit, Verwaltungsbehörde, Verwaltungsobrigkeit, 
Ortsobrigkeit und Obrigkeit in Brandversicherungssachen“ die Rede ist, sind die im 81 
dieser Verordnung für die untere Instanz bezeichneten Behörden zu verstehen, insoweit 
nicht zu einzelnen Paragraphen etwas Anderes ausdrücklich festgesetzt worden ist. 
83. Die Vertretung der in Brandversicherungsangelegenheiten von und bei den 
Behörden erster Instanz begangenen Verschuldungen liegt gegen die Anstalt sowohl, als 
gegen die einzelnen davon betroffenen Interessenten 
a) wegen der Amtshauptmannschaften 
dem Staatsfiscus, 
b) wegen der Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände 
der betreffenden Gemeinde, 
e) wegen der von den Schönburgschen Receßherrschaften angestellten Verwaltungs- 
beamten 
den Herrschaftsbesitzern 
ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen oder 
Unterlassungen die Vertretung herbeigeführt haben. 
Dagegen wird § 15 hiermit aufgehoben. 
&# 4. Im § 18, Punkt b am Schlusse ist anstatt der Worte: „Kirchen= und Schul- 
inspectionen"“ zu setzen: 
„den gesetzlichen Vertretern der Kirchen= oder Schulgemeinden."“ 
5. 39 des Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. 
Die Ausfertigung der Versicherungsscheine hat von der Brandversicherungscommis- 
sion zu erfolgen. 
Dieselben werden von letzterer der betreffenden Behörde erster Instanz zugesendet 
und sind von dieser binnen drei Tagen, vom Empfange an gerechnet, dem Versicherten 
zuzustellen. 
6#6. Die Haltung der Cataster liegt lediglich der Brandversicherungscommission ob. 
Der § 43 des Gesetzes, verbunden mit § 8, alin. 1 der Verordnung vom 8. De- 
cember 1868, treten außer Wirksamkeit. 
§&# . Die Anmeldung des Anspruchs auf Schädenvergütung kann in Landgemein- 
den auch bei dem Gemeindevorstande erfolgen. 
Letzterer ist solchen Falls verbunden, diesen Anspruch sofort der Amtshauptmann- 
schaft anzuzeigen. 
#&##. Es bleibt den Amtshauptmannschaften nachgelassen, in Landgemeinden die 
Ernennung der Ortszeugen entweder bis auf Weiteres ein für allemal, oder im einzelnen 
Falle dem betreffenden Gemeindevorstande zu überlassen. 
Zu § 15 des 
Gesetzes. 
Zu § 18 des 
Gesetzes. 
Zu § 39 des 
Gesetzes. 
Zu 88 43 
und 44 des 
Gesetzes. 
Zu § 78 des 
Gesetzes. 
Zu § 82 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.