Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu 8 104 des 
Gesetzes. 
Zu § 105 des 
Gesetzes. 
Zu §§ 110 
und 111 des 
Gesetzes. 
— 144 — 
&9. Anstatt Kreisdirection ist im § 104 zu setzen: 
„Kreishauptmannschaft."“ 
* 10. In alin. 2 des § 105 werden die Worte: „ist jedoch außer der überdies 
noch einzuholenden Genehmigung der Regierungsbehörde und der Brandversicherungs- 
commission ein verfassungsmäßiger Gemeindebeschluß erforderlich, durch welchen die 
Bestimmungen des Bauplans und Bauregulativs zum örtlichen Statute erhoben 
werden“, dahin abgeändert: 
„bedarf es außer der Zustimmung der Brandversicherungscommission eines ver- 
fassungsmäßigen, von dem Ministerium des Innern genehmigten Gemeinde- 
beschlusses." 
11. Im § 110, alin. 1 sind unter der Bezeichnung „Ortsverwaltungsobrig- 
keit“ beziehungsweise der Stadtrath, Stadtgemeinderath und Gemeinderath, sowie rück- 
sichtlich der selbstständigen Gutsbezirke die Amtshauptmannschaft und im 8 111 unter 
„Verwaltungsbehörde"“ die „Baupolizeibehörde“ zu verstehen. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit der gleichzeitig erscheinenden Ausführungs- 
verordnung von und mit dem 15. October dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, am 24. August 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
106. Verordnung 
über die Abänderungen, welche in Folge der Allerhöchsten Verordnung, den Einfluß 
der neuen Behördenorganisation auf das Brandversicherungswesen betreffend, vom 
24. August dieses Jahres sich an den in Bezug auf das Brandversicherungswesen 
bestehenden Ausführungsverordnungen nöthig machen; 
vom 25. August 1874. 
A. Das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend. 
Zur Ausführungsverordnung vom 23. August 1862 (Seite 385 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1862), sowie zu den Nachtragsverordnungen vom 
8. December 1868 (Seite 1401 fg., Abth II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868) und vom 7. März 1870 (Seite 49 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1870).
	        
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