Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 165 — 
Bei Schulen der confessionellen Mehrheit hat der Schulvorstand über den durch 
Anlagen aufzubringenden Bedarf Beschluß zu fassen. Nach Genehmigung dieses Be— 
schlusses durch die Schulinspection hat die politische Gemeindeverwaltung auf Antrag 
des Schulvorstands der Ausschreibung, Einziehung und Ablieferung der Schulanlage 
sich zu unterziehen. Derjenige Theil der Anlage, welcher auf die zum Schulbezirke 
gehörigen, von dem politischen Gemeindeverbande eximirten Grundstücke und deren 
Besitzer sammt ihrer Familie entfällt, ist vom Schulvorstande unmittelbar einzuheben. 
Wegen der Wahl eines anderen als des gesetzlichen Aufbringungsmodus haben, wie 
bisher, die politischen Gemeindevertreter nach Maßgabe der wegen Aufbringung der 
Gemeindeanlagen zu beobachtenden Vorschriften Beschluß zu fassen. 
Wegen Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Schulen der Erblande bewendet 
es bis auf Weiteres bei der Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841). Die im § 14 dieser Verordnung 
gedachten Anzeigen sind jedoch künftig vom Schulvorstande an die Bezirksschulinspection 
zu erstatten, welche den Bedarf der betreffenden katholischen Schule in den ersten acht 
Wochen des Jahres unter Beilegung desjenigen speciellen Etats, bei welchem sich Ab- 
änderungen gegen das vorhergegangene Jahr ergeben, dem Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts zur definitiven Feststellung des Etats anzuzeigen hat. § 16 der 
Verordnung vom 12. October 1841 wird, soweit er Schulanlagen betrifft, aufgehoben. 
Die Bestimmung in § 7, Absatz 3 des Gesetzes schließt nicht aus, daß ein eintretender 
außerordentlicher Bedarf ganz oder theilweise durch einstweilige Aufnahme eines Darlehns 
auf den Credit der Schulgemeinde gedeckt werde, doch bedarf es hierzu der Genehmigung 
der Bezirksschulinspection, welche wegen Regulirung der Wiederabtragung der Schuld 
und Feststellung eines gehörigen Tilgungsplans das Nöthige vorzukehren hat. 
Sollten Schulgemeinden wegen Unvermögens zu Aufbringung der Schulbedürfnisse 
Zuschüsse aus der Staatscasse in Anspruch nehmen wollen, so sind dem Gesuche die 
Schulcassenrechnungen der letzten drei Jahre beizufügen, auch ist die Höhe des Schulgeld- 
satzes, die Gesammtzahl der auf dem Grundbesitze des Schulbezirks liegenden Steuer- 
einheiten, die Zahl der beitragspflichtigen Köpfe, das Quotalverhältniß, nach welchem 
die Anlagen auf die Steuereinheiten und auf die Köpfe vertheilt sind, und die Schul- 
kinderzahl anzugeben, sowie alles Dasjenige zu erwähnen, was zur Beurtheilung der 
Leistungsfähigkeit der Gemeinde dienen kann. 
+ 17. In die Localschulordnung gehören alle die nähere Ausführung der Vor- 
schriften des Gesetzes vom 26. April 1873 betreffenden, den örtlichen Verhältnissen an- 
gepaßten Bestimmungen, deren Zusammenstellung zu einer leichteren Handhabung der 
Ordnung im Ortsschulwesen dient. Zu Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes 
3 u ilr 
8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.