— 165 —
Bei Schulen der confessionellen Mehrheit hat der Schulvorstand über den durch
Anlagen aufzubringenden Bedarf Beschluß zu fassen. Nach Genehmigung dieses Be—
schlusses durch die Schulinspection hat die politische Gemeindeverwaltung auf Antrag
des Schulvorstands der Ausschreibung, Einziehung und Ablieferung der Schulanlage
sich zu unterziehen. Derjenige Theil der Anlage, welcher auf die zum Schulbezirke
gehörigen, von dem politischen Gemeindeverbande eximirten Grundstücke und deren
Besitzer sammt ihrer Familie entfällt, ist vom Schulvorstande unmittelbar einzuheben.
Wegen der Wahl eines anderen als des gesetzlichen Aufbringungsmodus haben, wie
bisher, die politischen Gemeindevertreter nach Maßgabe der wegen Aufbringung der
Gemeindeanlagen zu beobachtenden Vorschriften Beschluß zu fassen.
Wegen Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Schulen der Erblande bewendet
es bis auf Weiteres bei der Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841). Die im § 14 dieser Verordnung
gedachten Anzeigen sind jedoch künftig vom Schulvorstande an die Bezirksschulinspection
zu erstatten, welche den Bedarf der betreffenden katholischen Schule in den ersten acht
Wochen des Jahres unter Beilegung desjenigen speciellen Etats, bei welchem sich Ab-
änderungen gegen das vorhergegangene Jahr ergeben, dem Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts zur definitiven Feststellung des Etats anzuzeigen hat. § 16 der
Verordnung vom 12. October 1841 wird, soweit er Schulanlagen betrifft, aufgehoben.
Die Bestimmung in § 7, Absatz 3 des Gesetzes schließt nicht aus, daß ein eintretender
außerordentlicher Bedarf ganz oder theilweise durch einstweilige Aufnahme eines Darlehns
auf den Credit der Schulgemeinde gedeckt werde, doch bedarf es hierzu der Genehmigung
der Bezirksschulinspection, welche wegen Regulirung der Wiederabtragung der Schuld
und Feststellung eines gehörigen Tilgungsplans das Nöthige vorzukehren hat.
Sollten Schulgemeinden wegen Unvermögens zu Aufbringung der Schulbedürfnisse
Zuschüsse aus der Staatscasse in Anspruch nehmen wollen, so sind dem Gesuche die
Schulcassenrechnungen der letzten drei Jahre beizufügen, auch ist die Höhe des Schulgeld-
satzes, die Gesammtzahl der auf dem Grundbesitze des Schulbezirks liegenden Steuer-
einheiten, die Zahl der beitragspflichtigen Köpfe, das Quotalverhältniß, nach welchem
die Anlagen auf die Steuereinheiten und auf die Köpfe vertheilt sind, und die Schul-
kinderzahl anzugeben, sowie alles Dasjenige zu erwähnen, was zur Beurtheilung der
Leistungsfähigkeit der Gemeinde dienen kann.
+ 17. In die Localschulordnung gehören alle die nähere Ausführung der Vor-
schriften des Gesetzes vom 26. April 1873 betreffenden, den örtlichen Verhältnissen an-
gepaßten Bestimmungen, deren Zusammenstellung zu einer leichteren Handhabung der
Ordnung im Ortsschulwesen dient. Zu Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes
3 u ilr
8.