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Es ist der Platz zu deren Anlegung zweckentsprechend zu wählen und ebenso bei
Anlage der Turnhalle und des Sommerturnplatzes, wie überhaupt bezüglich der baulichen
Einrichtung der Schulhäuser, den Vorschriften der Verordnung, die Anlage und innere
Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April
1873 (Seite 258 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) in allen
Punkten nachzugehen.
Ist Landwirthschaftsbetrieb mit der Schulstelle verbunden, so sind Scheune, Stall,
Schuppen 2c. nicht in das Schulhaus einzubauen, sondern in einem besonderen Gebäude
unterzubringen, welches zwar in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes, aber doch so
gelegen sein muß, daß Unterrichtsstörungen möglichst vorgebeugt ist.
8 24. Unter einfacher Volksschule ist zunächst die seitherige Elementar-Volks-
schule zu verstehen, welche ihre Schüler in zwei, drei, höchstens vier, nach Altersstufen
übereinander aufsteigenden Classen ausbildet.
In dieser Schule findet in der Regel eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt
(vergl. jedoch § 7 dieser Verordnung), es empfiehlt sich vielmehr an Orten, wo eine zwei-
xclassige Knabenschule neben einer zweiclassigen Mädchenschule besteht, beide derart zu ver-
einigen, daß eine nach vier Classen organisirte Schule für gemischtes Geschlecht geschaffen
wird, damit durch die Theilung der Kinder in vier Altersclassen eine dem jemaligen
Alter entsprechendere Vertheilung, Behandlung und Erweiterung des Unterrichtsstoffs
ermöglicht werde. Eine vierclassige Schule, auch wenn sie nicht mehr als 120 Zög-
linge zählt, erfordert jedenfalls zwei Lehrer. Auch eine dreiclassige Schule mit
weniger als zwei Lehrern einzurichten, ist nur unter ganz besonderen Verhältnissen,
über deren Dringlichkeit die oberste Schulbehörde auf Vortrag des Bezirksschulinspectors
entscheidet, statthaft.
Ist eine Schule zwar mit fünf oder mehr Classen organisirt und unter Leitung
eines Directors gestellt, es kann aber in einigen Classen derselben in Folge besonderer
örtlicher Verhältnisse, z. B. in Fabrikorten, oder wegen mangelnder Schullocale, nur
halbtägiger Unterricht ertheilt werden, so ist eine solche Schule nur dann als mittlere
Volksschule anzusehen, wenn wenigstens in den Mittel= und Oberclassen ganztägiger
Unterricht stattfindet.
6 25. Die Normalzahl von 60 und resp. 120 Kindern kann ausnahmsweise dann
überschritten werden, wenn sich erwarten läßt, daß das Anwachsen der Kinderzahl nur
ein vorübergehendes ist und ein Herabgehen auf die Normalzahl bald wieder eintreten
wird. In diesem Falle kann sich der Lehrer nicht entbrechen, vorübergehend auch eine
über die gesetzliche Norm hinausgehende Schülerzahl zu unterrichten, hat jedoch eine
besondere Vergütung aus der Schulcasse zu beanspruchen, wenn er in Folge dessen mehr
als 32 Lehrstunden (§ 22, Absatz 1 des Gesetzes) wöchentlich zu geben genöthigt ist.
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Zu § 12,
Absatz 1 und 5.
Zu § 12,
Absatz 2.