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Das Aussetzen der Unterrichtsstunden wegen kirchendienstlicher Verrichtungen des
Lehrers ist möglichst zu vermeiden und, sofern sich diese Verrichtungen nicht auf die
schulfreie Zeit verlegen lassen, oder eine Vertretung des Lehrers nicht stattfinden kann,
sind die versäumten Stunden nachzuholen.
Ob bei außerordentlichen Vorkommnissen im Orte der Schulunterricht zeitweilig
eingestellt werden dürfe, hängt von der Genehmigung der Schulinspection ab. Ueber
etwaige Einstellung des Unterrichts wegen Umständen, welche sich auf das ganze Land
oder einzelne Kreise desselben beziehen, verfügt die oberste Schulbehörde.
Von ausfallenden Schultagen, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder allgemeine
Anordnung bestimmt werden, ist der Bezirksschulinspector rechtzeitig in Kenntniß zu
setzen.
Die im 8 12, Absatz 8 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die
mittlere und höhere Volksschule beziehentlich für die Fortbildungsschule.
8 29. Die mittlere Volksschule soll dem Bedürfnisse Derjenigen dienen, welche
ihren Kindern zwar eine größere Sicherheit in Handhabung der Muttersprache, in
Realkenntnissen und technischen Fertigkeiten verschaffen wollen, jedoch nicht in der Lage
sind, die achtjährige Schulzeit der Kinder erheblich zu verlängern.
Es werden daher in den obligatorischen Unterricht der mittleren Volksschule zwar
keine anderen, als die im 8 2 des Gesetzes gedachten Lehrfächer aufgenommen, es soll
aber in diesen ein höheres Ziel erreicht und zu diesem Behufe die Schule in mehr
Classen eingetheilt werden, als die einfache Volksschule.
Jedenfalls muß eine Organisation nach dem Vierclassensysteme verlangt werden und
zwar so, daß im dritten und vierten Schuljahre mindestens 20 Lehrstunden, den Unter—
richt im Turnen und weiblichen Handarbeiten ausgenommen, in den letzten vier Schul—
jahren aber, ausschließlich des Turnunterrichts, für Knaben mindestens 26 Lehrstunden
wöchentlich, für Mädchen, ausschließlich des Unterrichts in Handarbeiten und im Tur—
nen, mindestens 24 Stunden wöchentlich ertheilt werden. Wo die örtlichen Verhält-
nisse es erheischen und gestatten, kann die Schule auf einen neunjährigen Cursus be-
rechnet und je nach ein= oder zweijährigen Classencursen zur fünf= oder mehrelassigen
Schule eingerichtet werden. Dabei ist sorgfältig darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Classenziele gehörig abgerundet werden und sich gegenseitig ergänzen.
Die einfache Volksschule kann durch Umbildung ihrer Mittel= und Oberclassen,
sowie durch Aufsetzen von Selectenclassen zu einer mittleren Volksschule umgebildet
werden.
* 30. Die höhere Volksschule soll dem Bildungsbedürfnisse derjenigen Familien
entgegenkommen, welche ihre Söhne, ohne sie einer Anstalt mit dem Ziele der Vor-
Zu § 13,
Absatz 2.
Zu § 13,
Absatz 3.