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sich vor Veranstaltung der erstmaligen Wahl die betheiligten Gemeinden zu vereinigen.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so trifft die Schulinspection hierüber Be—
stimmung.
Da die Schuldirectoren an solchen Orten, in welchen deren nur einer oder zwei
fungiren, in ihrer Eigenschaft als Ortsschulinspectoren (8 29 unter a des Gesetzes) ohne
Weiteres Mitglieder des Schulvorstands sind, so hat die Localschulordnung sich auf die
Bestimmung zu beschränken, ob etwa noch andere Lehrer des Schulbezirks und wie viele
von ihnen in den Schulvorstand eintreten sollen.
Sind an einem Orte mit nur einem gemeinsamen Schulvorstande mehrere Schul-
directoren angestellt, so ist durch die Localschulordnung die Zahl der in den Schulvor-
stand zu wählenden Directoren und Lehrer zu bestimmen.
53. Gehören in den Schulbezirk einer Stadt, in welcher die Revidirte Städte-
ordnung eingeführt ist, benachbarte Landgemeinden (gemischter Schulbezirk), so gilt über
die Vertretung der letzteren im Schulausschusse die im vorigen Paragraphen, Absatz 2
getroffene Bestimmung.
Ebenso ist wegen der Vertretung mehrerer Besitzer von Grundstücken, welche vom
politischen Gemeindeverbande eximirt sind, im Schulvorstande zunächst eine gütliche Ver-
einigung zwischen dem letzteren und den gedachten Grundstücksbesitzern zu versuchen, in
dem Falle jedoch, daß eine solche nicht gelingen sollte, von der Schulinspection die nöthige
Festsetzung zu treffen.
Etwaige Stellvertreter von Besitzern eximirter Grundstücke müssen die Fähigkeit
haben, ein bürgerliches Gemeindeamt zu bekleiden.
Die Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Vertretung der Schul-
gemeinden betreffend, vom 17. September 1843 (Seite 129 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1843) wird hiermit außer Kraft gesetzt.
654. Ein zum Schulvorsteher gewähltes Mitglied der bürgerlichen Gemeindever-
tretung kann auch in dem Falle drei Jahre lang als solches fungiren, wenn es inzwischen
in Folge des Ablaufs der Wahlperiode aus der bürgerlichen Gemeindevertretung aus-
scheidet. Dagegen bedingt das Ausscheiden aus der Letzteren in Folge des Verlustes der
bürgerlichen Ehrenrechte, oder wegen Wegzugs vom Orte zugleich den Austritt aus dem
Schulvorstande.
Zum Behufe der Wahl der in den Schulvorstand eintretenden Directoren, beziehent-
lich Lehrer, hat der Vorsitzende sämmtliche Directoren, beziehentlich ständige Lehrer, zu-
sammen zu berufen. Zu einer giltigen Wahl ist die Anwesenheit von mindestens zwei
Dritttheilen aller wahlberechtigten Directoren und Lehrer erforderlich.
Zu § 25, B.
Zu § 26.