Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 27, 
Absatz 1 und 3. 
Zu § 28. 
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Wegen der erstmaligen Wahl des Schulvorstands hat die Bezirksschulinspection das 
Nöthige bei der Gemeindevertretung zu veranlassen, auch hat die Bezirksschulinspection 
die Wahl der Lehrer, wo eine solche stattfindet, selbst zu leiten. Bei künftigen Wahlen 
hat der in Wirksamkeit stehende Schulvorstand selbst wegen der Wahl der Lehrer das 
Erforderliche vorzukehren. 
Ausländische Gemeinden können wegen ihres Verhältnisses zu einer inländischen 
Schule nicht genöthigt werden, die Wahlen von Schulvorstehern nach der diesseitigen 
gesetzlichen Vorschrift vorzunehmen, vielmehr sind die Vertreter solcher Gemeinden nach 
den dortigen Bestimmungen zu bestellen und dann in die diesseitigen Schulvorstände 
aufzunehmen. 
Ortsstatutarische Bestimmungen, mittelst deren die Zusammensetzung des Schul- 
vorstands der Schulgemeinde der confessionellen Minderzahl und die Wahlen der Schul- 
vorsteher durch die dieser Schulgemeinde angehörenden Hausväter zu regeln sind, müssen 
den Vorschriften in §§ 25 und 26, Absatz 1 des Gesetzes möglichst angepaßt werden 
und bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung der Bezirksschulinspection. In den 
Schulvorstand der confessionellen Minderheit dürfen nur solche Hausväter gewählt werden, 
welche fähig sind, ein bürgerliches Gemeindeamt zu bekleiden. Der spätere Verlust dieser 
Fähigkeit zieht den Ausschluß von der Mitgliedschaft nach sich. Im Falle der Ablehn- 
ung eines gewählten Hausvaters entscheidet über deren Zulässigkeit der Schulvorstand, 
bei der ersten Wahl die Schulinspection. 
* 55. Zum Vorsitzenden des Schulvorstands dürfen solche Lehrer oder Schul- 
directoren nicht gewählt werden, welche kraft ihres Amtes, beziehentlich durch Wahl 
ihrer ständigen Collegen in den Schulvorstand eingetreten sind, wogegen diejenigen Lehrer 
oder Schuldirectoren, welche als Mitglieder der bürgerlichen Gemeindevertretung, 
beziehentlich der Schulgemeinde, sich im Schulvorstande befinden, an der Führung des 
Vorsitzes nicht gehindert sind. 
Das vom Vorsitzenden zu führende Siegel oder der dessen Stelle vertretende 
Stempel ist mit der Aufschrift: „Schulvorstand („Schulausschuß“) zu N. N.“ zu ver- 
sehen und bei der Schulgemeinde der Minderzahl noch die Confession zu bemerken, für 
deren Schule der betreffende Schulvorstand eingesetzt ist. Auch für jede einzelne 
Schule ist ein besonderes Siegel oder ein Stempel anzufertigen, worauf die Art der 
Schule und der Ort, an welchem sich dieselbe befindet, bezeichnet werden. Die mit dem 
Abdrucke dieses Siegels versehenen Zeugnisse und Bescheinigungen bedürfen nur dann 
einer besonderen Beglaubigung durch den Ortsschulinspector, wenn die Ortsschulinspection 
nicht zugleich dem Director übertragen ist. 
s56. Darüber, ob dringliche Veranlassung zu einer außerordentlichen Zusammen- 
berufung des Schulvorstands vorliege, oder nicht, hat mit Ausnahme solcher Fälle, in
	        
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