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7. Durch schädliche Luftarten Erstickte.
Man bringe den Verunglückten sofort in reine Luft, lege ihn auf den
Rücken mit erhöhtem Kopfe, reinige Mund und Schlund mit Wasser, besprenge
Gesicht und Kopf kräftig mit kaltem Wasser, mache kalte Uebergießungen
und verfahre weiter ebenso wie bei Erhängten und Ertrunkenen.
(Sind Verunglückungen in Brunnen, Abtritts= und Lohgruben,
Schächten, Abzugscanälen oder anderen unterirdischen Orten vorgekommen,
so machen sich bei der Rettung der Verunglückten besondere Vorsichtsmaßregeln
nothwendig, auf die um so mehr aufmerksam zu machen ist, je häufiger die
Fälle sind, in welchen ihre Unterlassung die Rettenden selbst im höchsten Grade
gefährden kann. Man hat sich vor Allem darüber Gewißheit zu verschaffen, ob
in dem betreffenden unterirdischen Raume schädliche Luftarten vorhanden sind.
Es geschieht dies dadurch, daß ein brennendes Licht langsam und vorsichtig
in den Raum bis auf die Sohle desselben hinabgelassen wird.
Verlischt das Licht, so darf der Raum nicht eher betreten werden, bis durch
brennendes Stroh oder abgebranntes Pulver, hinabgeschüttetes Kalkwasser oder
Luftzug die Luft möglichst verbessert worden ist.
Immer aber müssen die Rettenden mit der größten Vorsicht hinabsteigen
und sich dabei Mund und Nase mit einem in Kalkwasser (Wasser, in welchem
Kalk aufgelöst oder wenigstens eingerührt worden ist) getränkten Schwamme
oder Tuche bedecken. Sie haben sich insonderheit auch einen festen Strick um
den Leib legen zu lassen, um mittelst desselben im Falle eigener Gefahr sofort
herausgezogen werden zu können.)
8. Vergiftete.
Man suche Erbrechen zu bewirken, indem man den Gaumen mit dem Finger
oder einem Federbarte kitzelt.
Außerdem gebe man ein Klystier von starkem schwarzen Kaffee, und lege auf
den Kopf kalte Umschläge, sowie in die Herzgrube und an die Waden Senfteige.
9. Durch äußere Gewalt Verletzte.
Man stille etwaige Blutungen durch Umschläge von kaltem Wasser mit oder
ohne Essig und bringe in der Regel den Verletzten in die Rückenlage mit erhöhtem
Oberkörper.
Macht sich ein Transport des Verletzten nothwendig, so ist derselbe wo möglich
mittelst einer Tragbahre oder eines Tragkorbs oder einer eigens dazu bestimmten
Bahre, die mit Rädern versehen sein muß, zu bewerkstelligen.
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