Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 319 — 
7. Durch schädliche Luftarten Erstickte. 
Man bringe den Verunglückten sofort in reine Luft, lege ihn auf den 
Rücken mit erhöhtem Kopfe, reinige Mund und Schlund mit Wasser, besprenge 
Gesicht und Kopf kräftig mit kaltem Wasser, mache kalte Uebergießungen 
und verfahre weiter ebenso wie bei Erhängten und Ertrunkenen. 
(Sind Verunglückungen in Brunnen, Abtritts= und Lohgruben, 
Schächten, Abzugscanälen oder anderen unterirdischen Orten vorgekommen, 
so machen sich bei der Rettung der Verunglückten besondere Vorsichtsmaßregeln 
nothwendig, auf die um so mehr aufmerksam zu machen ist, je häufiger die 
Fälle sind, in welchen ihre Unterlassung die Rettenden selbst im höchsten Grade 
gefährden kann. Man hat sich vor Allem darüber Gewißheit zu verschaffen, ob 
in dem betreffenden unterirdischen Raume schädliche Luftarten vorhanden sind. 
Es geschieht dies dadurch, daß ein brennendes Licht langsam und vorsichtig 
in den Raum bis auf die Sohle desselben hinabgelassen wird. 
Verlischt das Licht, so darf der Raum nicht eher betreten werden, bis durch 
brennendes Stroh oder abgebranntes Pulver, hinabgeschüttetes Kalkwasser oder 
Luftzug die Luft möglichst verbessert worden ist. 
Immer aber müssen die Rettenden mit der größten Vorsicht hinabsteigen 
und sich dabei Mund und Nase mit einem in Kalkwasser (Wasser, in welchem 
Kalk aufgelöst oder wenigstens eingerührt worden ist) getränkten Schwamme 
oder Tuche bedecken. Sie haben sich insonderheit auch einen festen Strick um 
den Leib legen zu lassen, um mittelst desselben im Falle eigener Gefahr sofort 
herausgezogen werden zu können.) 
8. Vergiftete. 
Man suche Erbrechen zu bewirken, indem man den Gaumen mit dem Finger 
oder einem Federbarte kitzelt. 
Außerdem gebe man ein Klystier von starkem schwarzen Kaffee, und lege auf 
den Kopf kalte Umschläge, sowie in die Herzgrube und an die Waden Senfteige. 
9. Durch äußere Gewalt Verletzte. 
Man stille etwaige Blutungen durch Umschläge von kaltem Wasser mit oder 
ohne Essig und bringe in der Regel den Verletzten in die Rückenlage mit erhöhtem 
Oberkörper. 
Macht sich ein Transport des Verletzten nothwendig, so ist derselbe wo möglich 
mittelst einer Tragbahre oder eines Tragkorbs oder einer eigens dazu bestimmten 
Bahre, die mit Rädern versehen sein muß, zu bewerkstelligen. 
515
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.