— 324 —
„K 130. Verordnung,
die Königliche Verwaltungs-Commission für die Schönburgschen Receßherrschaften
betreffend;
vom 21. September 1874.
Im Anschlusse an die Bestimmung im § 2 der Allerhöchsten Verordnung, die Ein-
führung der neuen organischen Verwaltungsgesetze in den Schönburgschen Receßherr=
schaften betreffend, vom 19. September 1874 (Seite 242 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1874) wird hierdurch Folgendes bestimmt:
& 1. Die commissarische Staatsbehörde, welche nach der erwähnten Verordnungs-
bestimmung eingesetzt wird, führt die Bezeichnung
„Königliche Verwaltungs-Commission für die Schönburgschen Receß-
herrschaften“
und hat ihren Sitz in Glauchau.
Sie eröffnet ihre Thätigkeit den 15. October 1874.
&2. Was in den, zu Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Be-
hörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 (Seite 275 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und der damit zusammenhängenden Gesetze
ergangenen und beziehentlich noch ergehenden Verordnungen hinsichtlich des Geschäfts-
bereichs und der Geschäftsführung der Amtshauptmannschaften bestimmt ist, gilt, mit
Ausnahme der Geschäfte der weltlichen Coinspection in Kirchen= und kirchlichen Stift-
ungssachen, auch von dem Geschäftsbereiche und der Geschäftsführung der Königlichen
Verwaltungs-Commission für die Schönburgschen Receßherrschaften.
83. Es haben daher insbesondere in den, bei den Schönburgschen Gerichtsämtern
und bei den Straßen= und Wasserbaucommissionen in den Receßherrschaften anhängigen
oder noch anhängig werdenden, künftig zum Geschäftsbereiche der Königlichen Ver-
waltungs-Commission für die Schönburgschen Receßherrschaften gehörigen Verwaltungs-
und Administrativjustizsachen, welche am 15. October 1874 noch nicht beendigt sind,
die Betheiligten vom gedachten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen bei jenen Behörden
zu thun obgelegen, nunmehr bei der gedachten Verwaltungs-Commission zu verrichten,
bei letzterer auch die von der seither zuständigen Behörde etwa anberaumten Termine
abzuwarten, sowie die angefangenen Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und
zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in den vor dem