Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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132. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, 
vom 22. April 1873; 
vom 22. September 1874. 
& 1. Das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 
22. April vorigen Jahres (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1873) tritt mit dem 15. October 1874 in Wirksamkeit. 
& 2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die directen Steuern 
gelten als Verwaltungsbehörden, welche nach § 4 fg. des Gesetzes zum Erlasse einer 
vorläufigen Strafverfügung oder zur Abgabe der Sache an die Gerichtsbehörde zu- 
ständig sind, 
a) in Städten, wo die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 gilt, der 
Stadtrath, und 
b) in allen übrigen Ortschaften die betreffende Bezirkssteuereinnahme. 
“lga 3Durch die Bestimmung im zweiten Satze von § 3 des Gesetzes werden die 
Vorschriften im § 37 des Mandats, die neue Einrichtung der Stempelsteuer betreffend, 
vom 11. Januar 1819 (Seite 33 der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) und des 
Oberlausitzer Stempelmandats vom 12. August 1819, sowie in §§ 1 und 3 des Gesetzes, 
die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 27. December 1833 u. s. w. betreffend, vom 
14. December 1837 (Seite 178 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) 
nicht berührt, nach denen die Gerichtsbehörden ohne Unterschied zur sofortigen eigenen 
Ahndung derjenigen Hinterziehungen des Schriften= und Werthstempels, welche in den 
vor ihnen anhängigen Sachen entdeckt werden, befugt und verpflichtet sind, und es haben 
daher die Gerichtsbehörden in dergleichen Contraventionsfällen auch fernerhin ohne 
Weiteres und ohne daß es eines hierauf gerichteten Antrags einer Verwaltungsbehörde 
bedarf, das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten. 
Jede Verwaltungsbehörde ohne Unterschied hat es als zu ihrem Geschäftsbereiche 
gehörig zu betrachten, die genaue Befolgung der den Schriften= und Werthstempel be- 
treffenden Vorschriften in den bei ihr anhängigen Angelegenheiten sorgfältig zu über- 
wachen, und ist daher auch als befugt anzusehen, wegen etwa dabei wahrgenommener 
Hinterziehungen die im § 5 des Gesetzes erwähnte vorläufige Strafverfügung an den 
Contravenienten zu erlassen. 
a 4. Zu den im §5 des Gesetzes gedachten vorläufigen Strafverfügungen können 
sich die betreffenden Behörden eines, dem einzelnen Falle entsprechend gehörig auszu- 
füllenden Formulars nach einem der beiden unter #t hier beigedruckten Schemas bedienen.
	        
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