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132. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend,
vom 22. April 1873;
vom 22. September 1874.
& 1. Das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom
22. April vorigen Jahres (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) tritt mit dem 15. October 1874 in Wirksamkeit.
& 2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die directen Steuern
gelten als Verwaltungsbehörden, welche nach § 4 fg. des Gesetzes zum Erlasse einer
vorläufigen Strafverfügung oder zur Abgabe der Sache an die Gerichtsbehörde zu-
ständig sind,
a) in Städten, wo die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 gilt, der
Stadtrath, und
b) in allen übrigen Ortschaften die betreffende Bezirkssteuereinnahme.
“lga 3Durch die Bestimmung im zweiten Satze von § 3 des Gesetzes werden die
Vorschriften im § 37 des Mandats, die neue Einrichtung der Stempelsteuer betreffend,
vom 11. Januar 1819 (Seite 33 der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) und des
Oberlausitzer Stempelmandats vom 12. August 1819, sowie in §§ 1 und 3 des Gesetzes,
die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 27. December 1833 u. s. w. betreffend, vom
14. December 1837 (Seite 178 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837)
nicht berührt, nach denen die Gerichtsbehörden ohne Unterschied zur sofortigen eigenen
Ahndung derjenigen Hinterziehungen des Schriften= und Werthstempels, welche in den
vor ihnen anhängigen Sachen entdeckt werden, befugt und verpflichtet sind, und es haben
daher die Gerichtsbehörden in dergleichen Contraventionsfällen auch fernerhin ohne
Weiteres und ohne daß es eines hierauf gerichteten Antrags einer Verwaltungsbehörde
bedarf, das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.
Jede Verwaltungsbehörde ohne Unterschied hat es als zu ihrem Geschäftsbereiche
gehörig zu betrachten, die genaue Befolgung der den Schriften= und Werthstempel be-
treffenden Vorschriften in den bei ihr anhängigen Angelegenheiten sorgfältig zu über-
wachen, und ist daher auch als befugt anzusehen, wegen etwa dabei wahrgenommener
Hinterziehungen die im § 5 des Gesetzes erwähnte vorläufige Strafverfügung an den
Contravenienten zu erlassen.
a 4. Zu den im §5 des Gesetzes gedachten vorläufigen Strafverfügungen können
sich die betreffenden Behörden eines, dem einzelnen Falle entsprechend gehörig auszu-
füllenden Formulars nach einem der beiden unter #t hier beigedruckten Schemas bedienen.