— 333 —
F 8. Im Uebrigen wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 4
des Gesetzes an Stelle des in Polizeistrafsachen seither die Regel bildenden Gerichts-
stands des Wohnorts, künftig der Gerichtsstand der begangenen That einzutreten hat.
Dresden, am 22. September 1874.
Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs, des Innern, des
Cultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz.
Frhr. V. Friesen. Für den Kriegsminister: Nostiz-Wallwitz.
Dr. v. Gerber. Mann. Abeken.
Gebhardt.
#41
(Formular zu einer vorläufigen Strafverfügung, durch welche eine Geldstrafe
auferlegt wird.)
(Name des Contravenienten) ist glaub-
haft beschuldigtt.. ........ .. . .(Angabe
der Zuwiderhandlung, sowie der Zeit und des Ortes der Verübung). Auf Grund
von (Angabe der Vorschrift, auf welche sich die Strafe
gründet) wird daher . (Name des Contravenienten) hierdurch
zu einer Geldstrafe von . .. (Angabe der Strafe, nach Befinden auch Hinzu-
fügung der Worte: „und zu Bezahlung der erwachsenen Verläge“) verurtheilt.
Solle (dName des Contravenienten) durch gegenwärtige
Strafverfügung sich beschwert finden und ihr sich nicht unterwerfen wollen, so hat
(derselbe — dieselbe) binnen einer Frist von zehn Tagen, von Zeit des
Empfangs dieser Verfügung an gerechnet, bei der unterzeichneten Stelle schriftlich oder
mündlich auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, indem außerdem die Strafverfügung
Rechtskraft erlangen und vollstreckt werden wird.
Wen (Name des Contravenienten) dagegen der Ver-
fügung sich unterwirft, so hat (derselbe — dieselbe) nachstehenden
Schuldbetrag längstens
1874. 53