Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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F 8. Im Uebrigen wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 4 
des Gesetzes an Stelle des in Polizeistrafsachen seither die Regel bildenden Gerichts- 
stands des Wohnorts, künftig der Gerichtsstand der begangenen That einzutreten hat. 
Dresden, am 22. September 1874. 
Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs, des Innern, des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz. 
Frhr. V. Friesen. Für den Kriegsminister: Nostiz-Wallwitz. 
Dr. v. Gerber. Mann. Abeken. 
Gebhardt. 
  
  
  
  
#41 
(Formular zu einer vorläufigen Strafverfügung, durch welche eine Geldstrafe 
auferlegt wird.) 
(Name des Contravenienten) ist glaub- 
haft beschuldigtt.. ........ .. . .(Angabe 
der Zuwiderhandlung, sowie der Zeit und des Ortes der Verübung). Auf Grund 
von (Angabe der Vorschrift, auf welche sich die Strafe 
gründet) wird daher . (Name des Contravenienten) hierdurch 
zu einer Geldstrafe von . .. (Angabe der Strafe, nach Befinden auch Hinzu- 
fügung der Worte: „und zu Bezahlung der erwachsenen Verläge“) verurtheilt. 
Solle (dName des Contravenienten) durch gegenwärtige 
Strafverfügung sich beschwert finden und ihr sich nicht unterwerfen wollen, so hat 
(derselbe — dieselbe) binnen einer Frist von zehn Tagen, von Zeit des 
Empfangs dieser Verfügung an gerechnet, bei der unterzeichneten Stelle schriftlich oder 
mündlich auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, indem außerdem die Strafverfügung 
Rechtskraft erlangen und vollstreckt werden wird. 
Wen (Name des Contravenienten) dagegen der Ver- 
fügung sich unterwirft, so hat (derselbe — dieselbe) nachstehenden 
Schuldbetrag längstens 
1874. 53
	        
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