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8 2. Den Directoren ist neben freier Wohnung oder einem entsprechenden Geld—
äquivalente dafür ein jährliches Einkommen von nicht weniger als 600 Thaler in Orten
bis zu 5000 Einwohnern, von nicht weniger als 750 Thaler in Orten von 5000 bis
10,000 Einwohnern und von nicht weniger als 900 Thaler in Orten von mehr als
10,000 Einwohnern zu gewähren.
83. Jedem Hülfslehrer ist außer freier Wohnung und Heizung oder einem von
der Schulinspection genehmigten Aequivalente dafür ein baarer Gehalt von wenigstens
180 Thaler jährlich auszusetzen.
§&H 4. Das Einkommen ständiger Lehrer und Lehrerinnen an Schulen, welche mehr
als 40 Kinder zählen, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat,
folgendermaßen zu erhöhen:
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden Dienstzeit:
von 5 Jahren bis auf 310 Thaler,
— 10 - — — 340 —
15 3770
- 20 400
. 25 -- 430
In Orten von 5000 bis 10,000 Einwohnern sind diese Gehaltssätze auf 330 Thaler,
380 Thaler, 430 Thaler, 480 Thaler und 530 Thaler und in Orten von mehr als
10,000 Einwohnern auf 370 Thaler, 420 Thgler, 470 Thaler, 520 Thaler und
570 Thaler zu erhöhen.
Den ständigen Lehrern und Lehrerinnen an Schulen von 40 und weniger Kindern
sind in jedem der angegebenen fünf Stadien Zehn Thaler zuzulegen.
5. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872, welche niedrigere Ge-
haltssätze feststellen, werden hierdurch aufgehoben, alle anderen Bestimmungen desselben
bleiben unverändert in Kraft.
+#6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Wirksamkeit; mit der Aus-
führung desselben ist Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts beauf-
tragt.
Dresden, am 23. Januar 1874.
Albert.
Dr. Karl Friedrich von Gerber.