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in ein richtiges Verhältniß zu stellen. Es haben sich demnach alle Hilfslehrer und
Hilfslehrerinnen, welche gesonnen sind, sich um ständige Lehrerstellen zu bewerben, bis
spätestens den ersten Februar desjenigen Kalenderjahrs, an dessen Ostertermine das
zweite Jahr nach bestandener Candidatenprüfung erfüllt sein würde, zur Erstehung der
Wahlfähigkeitsprüfung bei dem Bezirksschulinspector ihres Wohnorts zu melden. Be-
züglich aller nichtsächsischen Lehrer aber, welche nach § 17 des Volksschulgesetzes vom
26. April 1873 die geordnete Amtsprüfung zu bestehen haben, ist von den betreffenden
Collatoren sofort nach erfolgter Designation dem Bezirksschulinspector behufs der erfor-
derlichen Präsentation, beziehentlich Einholung des Nachlasses der Prüfung (§ 17, Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 26. April 1873) unter Eingabe der erforderlichen Zeugnisse
Anzeige zu erstatten.
Die eingegangenen Anmeldungen hat der Bezirksschulinspector spätestens am
1. März jedes Jahres an den Vorsitzenden der Prüfungs-Commission seines Bezirks
beziehentlich der Lehrerinnen-Prüfungs-Commission einzusenden, die Präsentation nicht-
sächsischer Lehrer aber, welche zu hierländischen ständigen Lehrerstellen designirt sind,
sofort nach Eingang derselben der obersten Schulbehörde vorzulegen, welche die Prä-
sentirten einer Prüfungs-Commission zuweisen wird.
17. Candidaten und Candidatinnen des Schulamts haben ihrem Gesuch- um Von den Can-
Zulassung zur Wahlfähigkeitsprüfung außer der in der Candidatenprüfung empfangenen adae *r
Censur ein von dem Ortsschulinspector (Director), unter dessen Aufsicht sie zeither als Zeuhniff.
Hilfslehrer, Privatlehrer oder sonst thätig waren, ausgestelltes Zeugniß beizufügen;
dasselbe ist versiegelt, wie es von dem betreffenden Beamten abgegeben worden ist, dem
Bezirksschulinspector zur Bestätigung, Ergänzung, beziehentlich Berichtigung zu überreichen.
In diesem Zeugnisse muß über die Art, die Behandlung und den Erfolg ihrer bis-
herigen Lehrthätigkeit, über ihren Fleiß, ihre Fortschritte in den Berufskenntnissen und
Fertigkeiten, sowie über den Grad ihrer Lehrbefähigung ein gewissenhaftes, motivirtes
Urtheil enthalten, auch ausdrücklich bemerkt sein, ob ihr Verhalten in sittlicher Beziehung
„zu besonderer Zufriedenheit,“ „zur Zufriedenheit“ oder „nicht durchgängig zur Zu-
friedenheit“ gereicht habe.
& 18. Die Wahlfähigkeitsprüfung kann keinem Schulamts-Candidaten, welcher ein Verpflichtung
ständiges Amt bekleiden will, erlassen werden. Die Rechte der Ständigkeit, welche durch —
dieselbe erworben werden, sollen Solchen, welche, infolge der erst nach Ostern des be= und durch *
treffenden Jahres erfolgenden Berufung zur Prüfung, später als nach Ablauf der § 18, selbe erworbene
Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 1873 geordneten 2 Hilfslehrer-Jahre zur that- Rechte.
sächlichen Bestätigung als ständige Lehrer kommen, dennoch als vom Ablaufe des ge—
gedachten zweiten Schulamts-Candidatenjahrs erworben in Anrechnung kommen, sofern der