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für eines oder mehrere der hier in Frage stehenden Lehrfächer, oder zum Unterrichte an
Privatschulen in denselben erlangen wollen, ohne auf der Universität, der Königlichen
Turnlehrerbildungsanstalt, einer öffentlichen Zeichenlehrerbildungsanstalt oder einem
öffentlichen Conservatorium der Musik eine Reifeprüfung bestanden zu haben.
Nach Verlauf von 3 Jahren nach bestandener Prüfung (§ 17, Absatz 6 des Ge-
setzes vom 26. April 1873) soll den Geprüften das Recht auf ständige Anstellung in
ihrem Fache unter den vom Gesetze bestimmten Voraussetzungen zustehen, sofern ihre
sittliche Führung unbeanstandet und ihre Tüchtigkeit im Lehramte durch Zeugniß ihrer
zuständigen Behörde nachgewiesen ist.
& 27. Die Fächer, für welche solche Prüfungen zugleich mit den Wahlfähigkeits= Arten der Fach-
prüfungen abgehalten werden, sind: lehrerprüfung.
Französische
Englische 6 Sprache,
Musik,
Schönschreiben,
Turnen,
Zeichnen.
Prüfungen für das Lehrfach der Nadelarbeit sollen je nach Bedarf bis auf
Weiteres an einem Lehrerinnen-Seminare unter Leitung einer der betreffenden Lehrer-
innen der Anstalt und unter Aufsicht des Directors vorgenommen werden.
628. Die Gesuche um Zulassung zu diesen Prüfungen sind bei dem Bezirks= Anmeldung
schulinspector des Wohnorts der Nachsuchenden unter Beilegung der nach § 4, Absatz 1, zu den I-
2 und 3 der gegenwärtigen Prüfungsordnung erforderlichen Zeugnisse einzureichen und prüfungen.
zwar thunlichst bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem die Prüfung zu erstehen
gewünscht wird, beziehentlich unter Beachtung der Vorschrift in § 5, Absatz 1 der Prüf-
ungsordnung.
In dem Anmeldungsschreiben ist ausdrücklich anzugeben, ob der Nachsuchende neben
der Befähigung zur Anstellung an Volksschulen jeder Art auch die zur Verwendung an
Seminaren, beziehentlich an Realschulen und Gymnasien zu erwerben wünscht (vergl.
hierzu § 34 dieser Prüfungsordnung).
Die Befähigung zur Anstellung als Musiklehrer an Seminaren kann jedoch nur
ausnahmsweise durch die hier geordneten Prüfungen erworben werden, vielmehr bedarf
es hierzu in der Regel des Besuchs eines öffentlichen Conservatoriunis der Musik und
der Ablegung der daselbst eingerichteten Prüfung.
*29. Die Prüfungen für moderne Sprachen und Musik können bis auf Weiteres Prüfungs-
nur vor der Königlichen Prüfungs-Commission zu Dresden, die für Turnen vor den behörden.
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