Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Ueberdem wird die Regierung für stenographische Aufnahme der Verhandlungen 
Sorge tragen; die Stenographen haben jedoch bei geheimer Sitzung abzutreten. 
Dem Einvernehmen beider Kammern bleibt es überlassen, ob den Mitgliedern der 
anderen Kammer der Besuch der für dieselben bestimmten Galerie auch bei geheimen 
Sitzungen zu gestatten sei. 
&12. Geheime Sitzung tritt ein (§ 135 der Verfassungsurkunde): 
a) auf Verlangen der Staatsregierung bei Eröffnungen oder Vorlagen derselben 
und den darauf bezüglichen Verhandlungen, 
b) auf den Antrag von mindestens einem Viertheile der anwesenden Kammer- 
mitglieder. 
Wenn drei Mitglieder den Antrag stellen, so ist darüber in geheimer Sitzung nach 
der Bestimmung sub b zu entscheiden. 
Alle Gegenstände, welche in geheimer Sitzung verhandelt werden, unterliegen auch 
hinsichtlich der weiteren Berathung in den Deputationen, sowie in der Kammer und 
gegen Jedermann, außer den Mitgliedern der Ständeversammlung und den Beauftragten 
der Staatsregierung, der unbedingten Geheimhaltung. 
Die Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten darf, sobald es Er- 
klärungen oder Vorlagen der Staatsregierung betrifft, nur mit deren Zustimmung be- 
schlossen werden. 
Wird der sofortige Druck der auf einen geheim verhandelten Gegenstand bezüglichen 
Schriften für das größere Publicum (vergleiche § 26) beschlossen, so gilt der Inhalt 
dieser Schriften nicht mehr als ein geheim zu haltender, auch wenn der Druck noch nicht 
erfolgt ist. 
13. Für jede Sitzung wird die Tagesordnung spätestens am Tage vorher fest- 
gestellt und der Staatsregierung in der von ihr anzugebenden Anzahl von Exemplaren 
mitgetheilt. ". 
Die spätere Aufnahme eines neuen Gegenstands in die Tagesordnung ist gegen den 
Widerspruch der Regierung nicht gestattet und kann daher in der Kammersitzung selbst 
nur dann beschlossen werden, wenn ein Vertreter der Regierung anwesend ist. · 
Mittheilungen, welche die Staatsregierung zu machen hat, sind stets auch mit 
Unterbrechung der Tagesordnung gestattet. 
8 14. Die Personen des Reichs- und des Staatsoberhaupts dürfen in keiner 
Weise in die Kammerverhandlungen gezogen werden. 
In Bezug auf die Königliche Familie, den Bundesrath, den Reichstag, die Kam— 
mern und deren Mitglieder und öffentliche Beamte, sowie auswärtige Regenten und 
Regierungen ist die deren Stellung gebührende Rücksicht zu beobachten. 
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Geheime 
Sitzungen. 
Tagesordnung 
für die 
Sitzungen. 
Besondere 
Rücksichten bei 
den Verhand- 
lungen.
	        
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