Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Auf Antrag der Regierungscommissare oder Beschluß der Kammer ist die Abstimm— 
ung auszusetzen; es kann dies jedoch hinsichtlich einzelner Theile nicht länger, als bis 
nach Beendigung der Berathung über die weiteren Theile geschehen. Die Abstimmung 
über das Ganze darf ohne Zustimmung der Regierungscommissare nicht über zwei Tage 
ausgesetzt werden. 
8 20. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer Sitzung, je nachdem 
die Verhandlung öffentlich oder geheim stattgefunden hat. 
Die Endabstimmung über einen Gesetzentwurf, über einen Antrag der Regierung 
oder über einen auf Erlaß eines Gesetzes gerichteten oder nach 88 109, 110, 140 
und 141 der Verfassungsurkunde zu beurtheilenden Ständischen Antrag hat durch 
Namensaufruf stattzufinden, wofern nicht die Regierung darauf ausdrücklich verzichtet. 
& 21. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr während desselben 
Landtags in der Regel nicht geändert oder zurückgenommen werden. 
Eine Ausnahme hiervon ist, abgesehen von dem § 6 am Ende gedachten Falle, nur 
nach § 94 der Verfassungsurkunde, sowie in Folge eines abweichenden Beschlusses der 
anderen Kammer gestattet. 
&22. Von dem auf einen Antrag der § 109, Absatz 3 der Verfassungsurkunde 
gedachten Art in der Kommer gefaßten Beschlusse ist der anderen Kammer nur dann 
Nachricht zu geben, wenn derselbe ein dem Antrage beifälliger ist. 
§6 23. Beschwerden der § 111 der Verfassungsurkunde gedachten Art und Petitionen 
sind stets schriftlich anzubringen. 
Dieselben sind jedoch unzulässig: 
a) wenn sie anonym oder unzweifelhaft mit falschen Namen unterzeichnet sind, oder 
sich die Person des Unterzeichners nicht ermitteln läßt; » 
b) wenn sie in Angelegenheiten eines Dritten oder in fremden Namen angebracht 
werden und eine giltige Vollmacht nicht beigebracht, noch gesetzlich zu ver- 
muthen ist; 
J) wegen Unklarheit, sowie bei gänzlich unterlassener Bescheinigung der darin ange- 
führten Thatsachen, ingleichen wenn sie beleidigende Aeußerungen enthalten; 
d) wenn sie bei einem Landtage bereits aus materiellen Gründen zurückgewiesen 
worden sind und während desselben Landtags ohne Angabe neuer Thatsachen 
wiederholt werden; 
e) wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der Stände gehört. 
I) Unzulässig sind Beschwerden auch dann, wenn sie gegen Behörden gerichtet sind 
und nicht nachgewiesen ist, daß sie auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem 
betreffenden Ministerium gelangt und dort ohne Abhilfe geblieben sind. 
Abänderung 
gefaßter Be- 
schlüsse. 
Mittheilung. 
gefaßter Be- 
schlüsse an die 
andere 
Kammer. 
Beschwerden 
und Petitionen.
	        
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