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Auf Antrag der Regierungscommissare oder Beschluß der Kammer ist die Abstimm—
ung auszusetzen; es kann dies jedoch hinsichtlich einzelner Theile nicht länger, als bis
nach Beendigung der Berathung über die weiteren Theile geschehen. Die Abstimmung
über das Ganze darf ohne Zustimmung der Regierungscommissare nicht über zwei Tage
ausgesetzt werden.
8 20. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer Sitzung, je nachdem
die Verhandlung öffentlich oder geheim stattgefunden hat.
Die Endabstimmung über einen Gesetzentwurf, über einen Antrag der Regierung
oder über einen auf Erlaß eines Gesetzes gerichteten oder nach 88 109, 110, 140
und 141 der Verfassungsurkunde zu beurtheilenden Ständischen Antrag hat durch
Namensaufruf stattzufinden, wofern nicht die Regierung darauf ausdrücklich verzichtet.
& 21. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr während desselben
Landtags in der Regel nicht geändert oder zurückgenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon ist, abgesehen von dem § 6 am Ende gedachten Falle, nur
nach § 94 der Verfassungsurkunde, sowie in Folge eines abweichenden Beschlusses der
anderen Kammer gestattet.
&22. Von dem auf einen Antrag der § 109, Absatz 3 der Verfassungsurkunde
gedachten Art in der Kommer gefaßten Beschlusse ist der anderen Kammer nur dann
Nachricht zu geben, wenn derselbe ein dem Antrage beifälliger ist.
§6 23. Beschwerden der § 111 der Verfassungsurkunde gedachten Art und Petitionen
sind stets schriftlich anzubringen.
Dieselben sind jedoch unzulässig:
a) wenn sie anonym oder unzweifelhaft mit falschen Namen unterzeichnet sind, oder
sich die Person des Unterzeichners nicht ermitteln läßt; »
b) wenn sie in Angelegenheiten eines Dritten oder in fremden Namen angebracht
werden und eine giltige Vollmacht nicht beigebracht, noch gesetzlich zu ver-
muthen ist;
J) wegen Unklarheit, sowie bei gänzlich unterlassener Bescheinigung der darin ange-
führten Thatsachen, ingleichen wenn sie beleidigende Aeußerungen enthalten;
d) wenn sie bei einem Landtage bereits aus materiellen Gründen zurückgewiesen
worden sind und während desselben Landtags ohne Angabe neuer Thatsachen
wiederholt werden;
e) wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der Stände gehört.
I) Unzulässig sind Beschwerden auch dann, wenn sie gegen Behörden gerichtet sind
und nicht nachgewiesen ist, daß sie auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem
betreffenden Ministerium gelangt und dort ohne Abhilfe geblieben sind.
Abänderung
gefaßter Be-
schlüsse.
Mittheilung.
gefaßter Be-
schlüsse an die
andere
Kammer.
Beschwerden
und Petitionen.