Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Kaufleute, 
Händler, 
Fabrikanten, 
Fleischer und 
Bäcker. 
Recla— 
mationen. 
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nur wegen eines in Sachsen betriebenen steuerpflichtigen Gewerbes und wegen der aus 
der Sächsischen Staatscasse bezogenen Gehalte, Pensionen und Wartegelder zur Ge— 
werbe- und Personalsteuer herangezogen. 
Ausländer, welche in Sachsen wohnen oder dauernd, d. h. mindestens ein Jahr 
lang ununterbrochen oder drei Jahre mit Unterbrechungen, sich aufhalten, unterliegen 
der Personalsteuer mit demjenigen Einkommen, welches nach Sachsen bezogen wird; 
betreiben sie jedoch einen steuerpflichtigen Erwerbszweig in Sachsen, so sind sie deshalb 
zur Gewerbesteuer heranzuziehen, ohne Unterschied, ob und wie lange sie sich in Sachsen 
aufhalten. 
&4. Die nachstehend genannten Gewerbe, als: 
1. Kaufleute, mit Einschluß der Buch-, Kunst= und Musikalienhändler und Apotheker, 
2. Handeltreibende, welche der 1. Unterabtheilung der Gewerbesteuer nicht an- 
gehören, deren Geschäft aber in seinem Umfange denen der 1. Unterabtheilung 
als gleich anzusehen ist, 
3. Fabrikanten und Fabrikverleger, 
4. Fleischer, welche gewerbsmäßig zum Verkaufe Vieh schlachten, und Bäcker 
werden, unter Wegfall der bisher für die Kaufleute in großen und Mittelstädten be- 
stehenden Gesammtquanta, sowie der Bezirkssteuersummen und deren Repartition bei 
den Fabrikanten (§ 25, A des Gesetzes vom 24. December 1845 — Seite 319 Fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845 — und § 10 des Gesetzes vom 
23. April 1850 — Seite 28 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) 
und der Steuergenossenschaften der Bäcker und Fleischer (§ 8, B des Gesetzes vom 
10. März 1868 — Seite 179 fg., Abtheilung 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1868) künftig auf dem Wege freier Schätzung des Geschäftsertrags nach 
dem Tarife D“ zum Gesetze vom 23. April 1850, jedoch mit Abzug eines Fünftheils 
vom Tarifsatze, herangezogen; dagegen kommt die Bestimmung in § 26, Punkt 3 des 
Gesetzes vom 23. April 1850 auf die vorstehend unter 1 bis 4 genannten Steuer- 
pflichtigen nicht in Anwendung. 
Dafern der Geschäftsertrag 5000 Thaler übersteigt, sind die Steuersätze in der 
Weise abzurunden, wie dies in § 2 des Gesetzes vom 10. März 1868 vorgeschrieben ist. 
Als Minimalsätze gelten bei den Fleischern und Bäckern 2 Thaler in den großen 
und Mittelstädten, 1 Thaler in den kleinen Städten und auf dem platten Lande; aus- 
nahmsweise können im Falle dringenden Bedürfnisses diese Sätze bis auf die Hälfte 
ermäßigt werden. Bei den unter 1 bis 3 genannten Gewerben bleiben die bisherigen 
Minimalsätze in Kraft. 
*5. Die für Reclamationen der Kaufleute, Fleischer und Bäcker gegen ihre 
Gewerbesteuerbeiträge in § 27, Punkt 1, c und Punkt 4 des Gesetzes vom 23. April
	        
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