Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Waaren- 
proben. 
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vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= r2c. Exemplare ist Sache des 
Verlegers. 
X. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, 
auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren 
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur 
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder 
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet 
erscheinen. 
XIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur 
Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1 Pf. Ein bei 
Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
15. 
I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffen- 
heit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann 
unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen Kästchen oder Säckchen 
erfolgen. 
III. Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungsorts, 
den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen anßerdem nur 
noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
IV. Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich 
angebracht sein. 
v. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen 
sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs- 
Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen 
in diesem Falle den Bestimmungen des § 14 entsprechen.
	        
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