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VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt
sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.
Vu. Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen,
oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte
Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu ent-
richten.
VvI. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren Be-
förderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Glas-
gefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur
Absendung.
– 16.
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungsschein,
Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung
befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Ein-
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung
auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Ein-
schreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das
Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.
. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
III. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
IV. Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von dem
Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein;
auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Adresse bezeichnen, an welche der
Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr
von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten.
V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig.
17.
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis
zu dreihundert Mark einschließlich.
. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied
der Entfernung:
Einschreib-
sendungen.
Postan-
weisungen.