Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt 
sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. 
Vu. Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte 
Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu ent- 
richten. 
VvI. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren Be- 
förderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Glas- 
gefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur 
Absendung. 
– 16. 
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungsschein, 
Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung 
befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Ein- 
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung 
auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Ein- 
schreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das 
Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
III. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr 
von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
IV. Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von dem 
Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein 
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein; 
auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Adresse bezeichnen, an welche der 
Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr 
von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
17. 
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis 
zu dreihundert Mark einschließlich. 
. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Entfernung: 
Einschreib- 
sendungen. 
Postan- 
weisungen.
	        
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