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Ist der Betreffende vor dem erfüllten 16. Lebensjahre durch den König
selbst angestellt worden, so ist ihm die Dienstzeit von dem Tage an anzurechnen,
an welchem das Patent vollzogen worden ist.
84. Die Zeit, während welcher ein Civilstaatsdiener, der als ehemalige Militär-
person mit Civilversorgungs- oder Civilanstellungsschein versehen gewesen ist, im Civil—
dienste nur vorläufig oder auf Probe für eine gewisse Civildienststelle beschäftigt gewesen,
ist demselben nach erfolgter Verleihung der betreffenden Stelle neben der activen
Militärdienstzeit mit anzurechnen.
85. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter bei dem früheren Bundes-
contingente des Königreichs Sachsen, oder bei dem dermaligen Königlich Sächsischen
(XII.) Armeecorps, oder bei einem anderen Armeecorps des dermaligen Reichsheeres
oder in der Kaiserlichen Marine derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den
Feind gekommen, oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld
gefolgt, oder auf einem, zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder
Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben, und zwar
auch für die Vergangenheit, zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit Ein Jahr zu—
gerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen
ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung
kommen sollen, dafür sind
1. für die Zukunft die nach 8 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871, „betreffend
die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres 2c.“
(Seite 281 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1871) in jedem Falle ergehende
Bestimmung des Deutschen Kaisers,
2. für die Vergangenheit
a) in Betreff des deutsch-französischen Kriegs im Jahre 1872 der Erlaß des
Deutschen Kaisers und Königs von Preußen vom 16. Mai 1871 (Seite 113
des Armeeverordnungsblattes vom Jahre 1871),
b) in Betreff früherer militärischer Unternehmungen die betreffenden Allerhöchsten
Erlasse Sr. Majestät des Königs
maßgebend.
#§6. Von der Anrechnung ausgeschlossen ist in der Regel
a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer,
b) die Zeit der Kriegsgefangenschaft.
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrechnung auf
Grund besonderer Allerhöchster Genehmigung erfolgen und hat ad b auch dann statt-
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