Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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zufinden, wenn und insoweit auf Grund bezüglicher Bestimmung des Deutschen Kaisers 
die Kriegsgefangenschaft bei Berechnung der Militärpension mit in Anrechnung zu 
bringen gewesen ist. 
7 Gegenwärtiges Gesetz leidet auf die vor seiner Publication bereits in Pension 
versetzten Civilstaatsdiener keine Anwendung. 
§#8. Unter welchen Voraussetzungen und nach welcher Höhe in dem Falle, wenn 
ein im Civilstaatsdienste angestellter Militärpensionär aus diesem Dienste wieder aus- 
tritt, der Militärfond die Pensionslast wieder übernimmt, dafür sind die Bestimmungen 
in den §§ 35 und 107 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871, die Pensionirung und 
Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres 2c. betreffend (Seite 275 des Reichs- 
gesetzblattes vom Jahre 1871), maßgebend). 
II. Zu dem Gesetze: 
a) vom 8. April 1872, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen 
betreffend (Seite 105 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1872), 
b) vom 31. März 1870, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen 
betreffend (Seite 98 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1870), 
c) vom 9. April 1872, die Emeritirung ständiger Lehrer an den höheren Schul- 
anstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März 1870 betreffend 
(Seite 117 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872). 
§9. Geistlichen und Lehrern, welche zum Militärdienste herangezogen worden 
sind, wird bei ihrer späteren Pensionirung die Zeit ihres activen Militärdienstes nach 
  
*) Anmerkung. Die angezogenen Paragraphen des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 lauten: 
§ 35. Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs= oder Staatsfonds fällt bis auf Höhe des 
Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Militärpension hinweg. Die Pensions- 
erhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. 
Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird für den Fall des Zurück- 
tretens in den Ruhestand die volle Militärpension wieder gewährt. 
§ 107. Den im Civildienst angestellten Militärpensionären wird bei ihrem Ausscheiden aus diesem Dienst, 
wenn sie in demselben entweder gar keine, oder eine geringere oder eine dem Betrage der 
Invalidenpension nur gleiche Civilpension erdient haben, an Stelle derselben die gesetzliche 
Invalidenpension aus Militärfonds wieder angewiesen. 
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den Anspruch auf eine höhere 
Pension erworben, so wird der Betrag der Invalidenpension hierauf in Anrechnung gebracht, und 
nur der Mehrbetrag aus dem betreffenden Civilfond bestritten. 
Die Pensions= und Verstümmelungszulagen bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht 
und werden unter allen Umständen aus Militärfonds bestritten.
	        
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