Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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K 23. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Actiengesellschaft der Holzstoff= und Papierfabrik zu Niederschlema 
betreffend; 
vom 16. März 1874. 
Des Ministerium des Innern hat der Actiengesellschaft der Holzstoff= und Papier= 
fabrik zu Niederschlema, welche zu Vollendung und Vergrößerung ihrer Anlagen, sowie zu 
Erweiterung ihres Betriebscapitals eine Anleihe von 60,000 Thlr. aufzunehmen beab- 
sichtigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 % jährlich zu ver- 
zinsenden und planmäßig bis zum Jahre 1902 auszuloosenden Schuldscheinen im 
Nennwerthe von je 100 Thlr. sammt Talons und Coupons nach Maßgabe der vor- 
gelegten Generalschuldverschreibung die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 16. März 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Freomm. 
  
24. Verordnung, 
Maßregeln gegen die hitzige Maul= und Klauenseuche betreffend; 
vom 24. März 1874. 
Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, die Verordnung vom 14. Juli 
1847, die Verhütung der Ausbreitung der hitzigen Maul= und Klauenseuche betreffend 
(Seite 129 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1847) hiermit aufzuheben 
und an Stelle derselben folgende Bestimmungen zu treffen. 
§ 1. Klauenvieh (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) darf behufs des Handels 
damit nur auf öffentlichen Straßen und Wegen getrieben werden, ingleichen darf das 
Treiben, Weiden und Lagern desselben auf Privat-, Gemeinde= oder fiscalischen Grund- 
stücken nicht ohne Vorwissen und Genehmigung der Besitzer oder der Verwalter dieser 
Grundstücke stattfinden. Die Verletzung dieser Bestimmung wird an dem Händler oder 
Treiber, welcher sie sich zu Schulden bringt, insofern nicht die Bestimmung im § 368
	        
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