Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 31. März 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
Forwerg.
32. Verordnung,
die Frankirung der Packet= und Werthsendungen betreffend;
vom 31. März 1874.
Nachdem durch das mit Anfang dieses Jahres in Kraft getretene Reichsgesetz, betreffend
einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen, vom 17. Mai 1873 (Seite 107
des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1873) für unfrankirte Packet= und Werthsendungen
ebenfalls, wie schon bisher für unfrankirte Briefpostsendungen, ein Portozuschlag ein-
geführt worden ist, wird zu Herbeiführung einer gleichmäßigen Behandlung der porto-
pflichtigen Dienstsendungen in Bezug auf den zwischen und mit Königlichen Behörden,
Einzelbeamten, Cassenstellen 2c. stattfindenden amtlichen Verkehr, insoweit zu dessen
Vermittelung die Postanstalt benutzt wird, in theilweiser Abänderung der Verordnung,
den Wegfall der Portofreiheit betreffend, vom 14. December 1869 (Seite 335 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869), hierdurch verordnet, was folgt:
& 1. Die Bestimmung im § 1b der Verordnung vom 14. December 1869, wo-
nach in dem erwähnten amtlichen Verkehre das Porto für Packet= und Werthsendungen
der empfangende Theil zu tragen hat, wird hiermit aufgehoben. Künftig hat der Ab-
sender auch bei Packet= und Werthsendungen zu frankiren.
&2. Die Bestimmung im § 3a der Verordnung vom 14. December 1869,
wonach Dienstbriefe an Privat= und ihnen gleich zu achtende juristische Personen, welche
ein Privatinteresse betreffen, nicht zu frankiren, jedoch zu Vermeidung des Zuschlags-