Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  sonst  angeht,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  31.  März  1874.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Körner.

Forwerg.

 

32.  Verordnung,

die  Frankirung  der  Packet=  und  Werthsendungen  betreffend;
vom  31.  März  1874.

 

Nachdem  durch  das  mit  Anfang  dieses  Jahres  in  Kraft  getretene  Reichsgesetz,  betreffend
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  das  Posttaxwesen,  vom  17.  Mai  1873  (Seite  107
des  Reichsgesetzblattes  vom  Jahre  1873)  für  unfrankirte  Packet=  und  Werthsendungen
ebenfalls,  wie  schon  bisher  für  unfrankirte  Briefpostsendungen,  ein  Portozuschlag  eingeführt
  worden  ist,  wird  zu  Herbeiführung  einer  gleichmäßigen  Behandlung  der  portopflichtigen
  Dienstsendungen  in  Bezug  auf  den  zwischen  und  mit  Königlichen  Behörden,
Einzelbeamten,  Cassenstellen  2c.  stattfindenden  amtlichen  Verkehr,  insoweit  zu  dessen
Vermittelung  die  Postanstalt  benutzt  wird,  in  theilweiser  Abänderung  der  Verordnung,
den  Wegfall  der  Portofreiheit  betreffend,  vom  14.  December  1869  (Seite  335  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1869),  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

&  1.  Die  Bestimmung  im  §  1b  der  Verordnung  vom  14.  December  1869,  wonach
  in  dem  erwähnten  amtlichen  Verkehre  das  Porto  für  Packet=  und  Werthsendungen
der  empfangende  Theil  zu  tragen  hat,  wird  hiermit  aufgehoben.  Künftig  hat  der  Absender
  auch  bei  Packet=  und  Werthsendungen  zu  frankiren.

&2.  Die  Bestimmung  im  §  3a  der  Verordnung  vom  14.  December  1869,
wonach  Dienstbriefe  an  Privat=  und  ihnen  gleich  zu  achtende  juristische  Personen,  welche
ein  Privatinteresse  betreffen,  nicht  zu  frankiren,  jedoch  zu  Vermeidung  des  Zuschlags-