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unverzüglich und in einer Weise, welche jede Gefahr einer Weiterverbreitung der Krank—
heit ausschließt, so lange in einer dazu geeigneten Räumlichkeit unterzubringen, bis die
Krankheit erloschen ist und der Weitertrieb ohne Gefahr gestattet werden kann. Die
Statthaftigkeit des Weitertriebes hängt in allen Fällen von der Erklärung des Bezirks-
thierarztes ab.
& 4. Auf die nach § 2 zu erstattende Anzeige hat die betreffende Ortspolizei-
behörde unverzüglich eine Untersuchung der kranken, beziehentlich verdächtigen Thiere
durch den Bezirksthierarzt vornehmen zu lassen und je nach dem Befunde des Letzteren
das Nöthige vorzukehren.
Ergiebt die Untersuchung des Bezirksthierarztes, daß es sich um Räudekrankheit
oder doch um Rändeverdacht handelt, so hat die Ortspolizeibehörde zuvörderst dafür
zu sorgen, daß ein Verzeichniß des betreffenden Schafviehbestandes aufgenommen werde.
Die Ortspolizeibehörde hat demnächst auf Grund der Vernehmung mit dem Bezirks-
thierarzte die nach Befinden erforderlichen Sperrmaßregeln anzuordnen, die Letzteren in
der für öffentliche Bekanntmachungen im Orte üblichen Weise zur Kenntniß der Orts-
einwohner zu bringen und alle Besitzer von Schafvieh im Orte von dem Ausbruche der
Räude besonders in Kenntniß zu setzen. Auch ist von derselben den Polizeibehörden in
den mit ihren Fluren an die Flur des Ortes angrenzenden Ortschaften und den Vor-
stehern der angrenzenden selbstständigen Güter zu dem Zwecke Mittheilung zu machen,
damit auch die dort etwa vorhandenen Besitzer von Schafvieh auf die Sachlage im
Nachbarorte aufmerksam gemacht werden.
85. Ist durch die Untersuchung des Bezirksthierarztes der Ausbruch der Räude
in einer Schafheerde constatirt, so ist die ganze Heerde als räudekrank oder angesteckt
anzusehen und den gleichen Maßregeln zu unterwerfen.
Es ist jedoch die Separation der anscheinend noch gesunden Thiere von den kranken
dann gestattet, wenn innerhalb des betreffenden Gehöftes eine Füglichkeit dazu geboten
ist und ein besonderes Wärterpersonal für die separirten Schafe bestellt wird (vergl. 8 10).
6. Aus einer räudekranken oder der Räude verdächtigen Heerde dürfen Schafe
Uber das betreffende Gehöfte, beziehentlich über die angewiesenen Weidegrenzen hinaus
(vergl. § 7) nicht getrieben und, den in § 8 gedachten Fall ausgenommen, nicht fort-
geschafft werden.
S# . Der Austrieb einer kranken Heerde auf die Weide ist ohne Beschränkung
dann gestattet, wenn weder in anderen Gehöften des Ortes, noch in den mit ihren Fluren
angrenzenden Ortschaften oder selbstständigen Gütern Schafe vorhanden, oder doch die
Letzteren weder am Orte der Krankheit selbst auf die Weide gebracht werden, noch dies
in den Nachbarorten auf Grundstücken geschieht, die von der Flur des Ortes der Krank-
heit nicht wenigstens 50 Schritte entfernt sind.