Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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*10.  Schäfern  und  anderen  Personen,  welche  die  Wartung  und  Behandlung
räudiger  ödder  der  Räude  verdächtiger  Schafe  zu  besorgen  haben,  ist  der  Zutritt  zu
gesunden  Schafen  verboten.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Personen,  welche  die  Schur  solcher  Schafe  besorgt
haben.

Die  Schur  räudekranker  Schafe  hat,  soweit  thunlich,  durch  die  eigenen  Leute  des
Besitzers  zu  erfolgen.

Müssen  fremde  Personen  zur  Schur  verwendet  werden,  so  müssen  sofort  nach  Beendigung
  der  Schur  diejenigen  Kleidungs=  und  Wäschestücke  derselben,  mit  welchen  sie  bei
der  Schur  mit  den  kranken  Schafen  in  Berührung  gekommen  sind,  einer  gründlichen
Desinfection  —  durch  mehrstündige  Einwirkung  von  trockner,  hochgradiger  Wärme
oder  durch  Einbrühen  mit  Waschlauge  —  unterworfen  werden.

Für  diese  Desinfection  hat  der  Besitzer  der  Schafe  die  geeignete  Vorkehrung  zu
treffen.

Wäsche  und  Schur  räudekranker  oder  der  Räude  verdächtiger  Schafe  darf  stets  nur
erst  nach  der  Schur  der  gesunden  Schafe  desselben  Gehöftes  vorgenommen  werden.

11.  Die  Sorge  für  die  ärztliche  Behandlung  räudekranker  und  der  Räude  verdächtiger
  Schafe  ist  in  allen  Fällen  Sache  des  Besitzers  der  Thiere.

Die  ärztliche  Behandlung  unterliegt  aber  der,  dem  Besitzer  gegenüber  kostenfreien
Beaufsichtigung  durch  den  Bezirksthierarzt,  der  zu  diesem  Zwecke  die  Thiere  in  Zwischenräumen
  von  drei  bis  vier  Wochen  zu  besichtigen  und  über  den  jedesmaligen  Befund  der
Ortspolizeibehörde  Mittheilung  zu  machen  hat.

Erweist  sich  die  ärztliche  Behandlung  der  kranken  Thiere  dergestalt  ungenügend  oder
wird  sie  von  dem  Besitzer  der  Thiere  dergestalt  lässig  betrieben,  daß  nach  Lage  der
Sache  die  dadurch  verzögerte  Unterdrückung  der  Seuche  in  dem  betreffenden  Gehöfte  die
Gefahr  einer  Weiterverbreitung  der  Krankheit  außerhalb  desselben  nahe  rückt,  so  ist  die
Ortspolizeibehörde  ermächtigt,  auf  Grund  vorgängiger  Vernehmung  mit  dem  Bezirksthierarzte
  einen  Heiltermin  von  acht  Wochen  festzustellen  und,  wenn  bis  zum  Ablaufe
dieses  Termins  die  Krankheit  nicht  vollständig  beseitigt  ist,  die  weitere  ärztliche  Behandlung
  der  Thiere  einem  legitimirten  Thierarzte  selbst,  auf  Kosten  des  Besitzers,  zu  übertragen.


#  12.  Sobald  die  Krankheit  und  jede  Gefahr  ihrer  Weiterverbreitung  durch  die
von  ihr  betroffen  gewesenen  Thiere  für  beseitigt  erachtet  werden  kann,  was  in  allen
Fällen  von  der  Beurtheilung  und  dem  Ausspruche  des  Bezirksthierarztes  abhängig  ist,
sind  die  Stallungen  und  alle  sonstigen  Localitäten,  in  welchen  die  räudekranken,  beziehentlich
  der  Räude  verdächtig  gewesenen  Schafe  gestanden  haben,  sowie  die  Stall-