Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Kübeln eingehende ausländische oder vereinsländische Schweinefett eine Taravergüt— 
ung von 
20 Procent 
des Bruttogewichts gewährt. 
&2. Nettoverwiegung kann von Seiten des Abgabepflichtigen nicht beansprucht 
werden. Dagegen bleibt den Abfertigungsstellen vorbehalten, Nettoverwiegung dann 
eintreten zu lassen, wenn die Umschließung augenscheinlich nicht in einem dem vorbe- 
nannten Tarasatze entsprechenden Verhältnisse zum Gesammtgewichte steht und auf Tara- 
vergütung nicht verzichtet wird. 
3. Für andere, der Fleischverbrauchs= und Uebergangsabgabe unterliegende 
Gegenstände, sowie für andere, als die vorstehend genannten Verpackungsarten, wird 
Taravergütung nicht gewährt. 
& 4. Das Finanz-Ministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 12. November 1875. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
97. Verordnung, 
Ergänzungswahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 13. November 1875. 
Nachdem die im 17. und 25. Wahlkreise des platten Landes neuerdings erfolgten 
Wahlen von Abgeordneten zur zweiten Kammer von Letzterer für ungiltig erklärt 
worden sind, sowie in Folge des Ablebens des seitherigen Abgeordneten für den 15. 
Wahlkreis des platten Landes wird hierdurch die Vornahme von Ergänzungswahlen 
für diese Stellen angeordnet und als Tag der Abstimmung 
der 17. December 1875 
festgesetzt. Bei diesen bevorstehenden Wahlen haben in und mit den bezeichneten 
Wahlkreisen alle diejenigen Ortschaften, aber auch nur diejenigen Ortschaften zu wählen, 
welche nach Inhalt des der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. December 
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