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Kübeln eingehende ausländische oder vereinsländische Schweinefett eine Taravergüt—
ung von
20 Procent
des Bruttogewichts gewährt.
&2. Nettoverwiegung kann von Seiten des Abgabepflichtigen nicht beansprucht
werden. Dagegen bleibt den Abfertigungsstellen vorbehalten, Nettoverwiegung dann
eintreten zu lassen, wenn die Umschließung augenscheinlich nicht in einem dem vorbe-
nannten Tarasatze entsprechenden Verhältnisse zum Gesammtgewichte steht und auf Tara-
vergütung nicht verzichtet wird.
3. Für andere, der Fleischverbrauchs= und Uebergangsabgabe unterliegende
Gegenstände, sowie für andere, als die vorstehend genannten Verpackungsarten, wird
Taravergütung nicht gewährt.
& 4. Das Finanz-Ministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. November 1875.
Albert.
Richard Freiherr von Friesen.
97. Verordnung,
Ergänzungswahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 13. November 1875.
Nachdem die im 17. und 25. Wahlkreise des platten Landes neuerdings erfolgten
Wahlen von Abgeordneten zur zweiten Kammer von Letzterer für ungiltig erklärt
worden sind, sowie in Folge des Ablebens des seitherigen Abgeordneten für den 15.
Wahlkreis des platten Landes wird hierdurch die Vornahme von Ergänzungswahlen
für diese Stellen angeordnet und als Tag der Abstimmung
der 17. December 1875
festgesetzt. Bei diesen bevorstehenden Wahlen haben in und mit den bezeichneten
Wahlkreisen alle diejenigen Ortschaften, aber auch nur diejenigen Ortschaften zu wählen,
welche nach Inhalt des der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. December
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