Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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1868, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 4. December 1868 (Seite 1378 fg., 
Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) beigefügten Verzeich— 
nisses der Wahlkreise zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung den oben genannten 
Wahlkreisen zugehört haben. 
Mit der Leitung des Wahlgeschäfts sind, anlangend die erstgedachten zwei Wahl- 
kreise, die für die letzten Wahlen in denselben bestellten Wahlcommissare, nämlich 
der Amtshauptmann Schmiedel zu Meißen für den 17. und 
der Amtshauptmann Dr. Spann zu Borna für den 25. Wahlkreis des platten 
Landes 
beauftragt, und 
der Amtshauptmann Le Maistre zu Freiberg für den 15. Wahlkreis des platten 
Landes 
zum Wahlcommissar ernannt worden. 
Dresden, am 13. November 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
98. Bekanntmachung, 
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 15 Millionen Mark 
betreffend; 
vom 22. November 1875. 
Das unterzeichnete Finanz-Ministerium hat, auf Grund der ihm von der Stände— 
versammlung mittelst Schriften vom 5. April 1872 und 30. Januar 1873 dazu er— 
theilten Ermächtigung, beschlossen, an Stelle der laut Bekanntmachung vom 9. Juni 1875 
(Seite 266 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) ausgegebenen, am 
15. December 1875 und beziehentlich 1. Januar 1876 fällig werdenden Ser. III und IV 
der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1875 im Betrage von je Sieben 
Millionen Fünfhundert Tausend Mark wiederum zwei Serien (Ser. VI vom Jahre 
1875 und Ser. I vom Jahre 1876) im Betrage von je Sieben Millionen Fünfhundert 
Tausend Mark und zwar jede derselben in Abschnitten zu 500,000 auszugeben. 
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das 
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber für die erstere Serie (Ser. VI vom Jahre 1875) 
auf 6 Monate — vom 15. December 1875 bis 1. Juli 1876 — und für die letztere
	        
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