Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Standesregister auszufüllen. Es sind dabei sämmtliche Fragen des Vordrucks der Zähl- 
karten, soweit sie auf den gegebenen Fall anwendbar, der Wirklichkeit entsprechend zu 
beantworten. 
Bei Beantwortung der Fragen ist die den Standesbeamten besonders zugehende 
Anleitung und die probeweise erfolgte Ausfüllung von Formularen zu beachten. 
# 4. In Betreff derjenigen, für statistische Zwecke zu machenden Angaben, welche 
aus den vorangegangenen Einträgen in die Geburts-, Heiraths= und Sterberegister nicht 
entnommen werden können, haben die Standesbeamten durch besondere Fragen sich die 
nöthige Auskunft ertheilen zu lassen und, soweit eine Antwort nicht ertheilt werden 
kann, die Nachlieferung der erforderlichen Nachweise zu verlangen. 
#5. Die ausgefüllten Zählkarten jeder Art sind nach Ablauf je eines Quartals 
der Nummer nach zu ordnen und innerhalb des ersten Monats, spätestens aber bis 
zum Schlusse des ersten Monats des folgenden Quartals unter Couvert direct an das 
statistische Bureau des Ministeriums des Innern in Dresden zu senden. Die Couverts 
werden den Standesbeamten gleichzeitig mit den Zählkarten unentgeltlich geliefert. 
& 6. Sollten in einem OQuartale in einem Standesamtsbezirke Geburts= oder 
Eheschließungs= oder Sterbefälle nicht vorgekommen sein und Eintragungen der einen 
oder anderen Art deshalb nicht stattgefunden haben, so ist je eine der für die betreffen- 
den Fälle bestimmten Zählkarten mit einem deutlich quergeschriebenen „Vacat“ auszu- 
füllen und diese Vacatanzeige ebenfalls unter Couvert innerhalb der in § 5 vorge- 
schriebenen Frist an das statistische Bureau zu senden. 
& 7. Etwaige bei der Revision der Zählkarten im statistischen Bureau sich er- 
gebende Mängel und Irrthümer sind auf Ersuchen des genannten Bureaus von den 
Standesbeamten so gut und so rasch wie möglich zu vervollständigen, beziehungsweise 
zu berichtigen. 
&#. Für die richtige Ausfüllung von je 100 Zählkarten erhalten die Standes- 
beamten drei Mark Entschädigung. Die Einreichung einer Liquidation hierfür ist nicht 
erforderlich. Die zu erstattenden Beträge werden alljährlich gegen Ende des ersten 
Vierteljahrs für das vorhergehende Kalenderjahr von Amtswegen festgestellt und vom 
statistischen Bureau zur Auszahlung an die Standesbeamten angewiesen, sobald das 
auf dieses Jahr bezügliche Zählkarten-Material eingegangen und in Hinsicht auf seine 
Vollständigkeit geprüft ist. 
Dresden, den 25. November 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Pursch
	        
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