Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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AM 108. Verordnung, 
die Fabrikation von Mineralwässern betreffend; 
vom 22. November 1875. 
Nachdem durch die Bestimmung in der Beilage sub A zu der Kaiserlichen Verord— 
nung vom 4. Januar 1875, den Verkehr mit Arzneimitteln betreffend (Seite 5 fg. 
des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875), die künftig bereiteten Mineralwässer von dem 
ausschließlichen Gewerbsgebiete der Apotheker ausdrücklich ausgenommen worden sind, 
so ist die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. November 1862, die 
Fabrikation von Mineralwässern betreffend (Seite 645 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1862), insoweit, als sie den Betrieb der Mineralwasserfabri- 
kation von besonderer Concession abhängig macht, und in dieser Beziehung Vorschriften 
ertheilt (§§ 1 bis mit 5), für erledigt zu erachten. 
Es unterliegt daher nunmehr die Errichtung und der Betrieb von Fabriken der 
gedachten Art an sich lediglich den einschlagenden Bestimmungen der Reichsgewerbeord- 
nung vom 21. Juni 1869 (Seite 245 fg. des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1869). 
Dagegen ist vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege aus die schon bis- 
her auf Grund der Bestimmungen in §§ 6 fg. der angezogenen Verordnung vom 
25. November 1862 bestandene besondere Beaufsichtigung der Fabriken von Mineral- 
wässern seiten der staatlichen Organe der Medieinalpolizei fortgesetzt für nothwendig zu 
erachten. Es erscheinen jedoch einige Abänderungen der hierauf bezüglichen Bestimm- 
ungen in §§ 6 fg. der mehrgedachten Verordnung angemessen. 
Die nurberegten Bestimmungen werden daher hierdurch aufgehoben. An die 
Stelle derselben haben von jetzt an folgende zu treten. 
# 1. Fabriken von Mineralwässern dürfen nicht eher in Betrieb gesetzt werden, 
als bis die Einrichtung derselben von dem Apothekenrevisor und dem Bezirksarzte ge- 
prüft und dabei für tüchtig befunden worden ist. 
Damit die vorgedachte Prüfung rechtzeitig erfolgen kann, haben die Ortsbehörden, 
bei welchen nach § 14 der Gewerbeordnung die Anmeldung von dem Betriebe einer 
Mineralwasserfabrik zu erfolgen hat, von dieser Anmeldung unverzüglich dem betreffen- 
den Apothekenrevisor und Bezirksarzte Mittheilung zu machen. 
§ 2. Fabriken der fraglichen Art sind von dem Apothekenrevisor und dem Bezirks- 
arzte mindestens aller drei Jahre einer besonderen Revision zu unterziehen. 
3. Bei der in § 1 vorgeschriebenen Prüfung und bei den nach § 2 vorzu- 
nehmenden regelmäßigen Revisionen ist das Augenmerk insonderheit auf die Tüchtig- 
keit theils der Fabrikationsapparate, theils der zur Verwendung gelangenden Materia-
	        
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