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lien, die so beschaffen sein müssen, daß sie den mittelst derselben hergestellten Mineral=
wässern keinerlei, der Gesundheit nachtheilige Bestandtheile zuführen, zu richten.
4. Mängel und Unzuträglichkeiten, die sich bei den in §§ 1 und 2 gedachten
Besichtigungen ergeben, sind von dem betreffenden Bezirksarzte der Ortspolizeibehörde
anzuzeigen.
Die Letztere hat unverweilt durch entsprechende Anordnung dahin Vorkehrung zu
treffen, daß das Gerügte alsbald, beziehentlich noch vor der Inbetriebsetzung der be-
treffenden Fabrik in genügender Weise abgestellt werde.
Wird bei den in §§ 1 und 2 gedachten Besichtigungen eine der menschlichen Ge-
sundheit Gefahr drohende Beschaffenheit der Fabrikate, oder der zu deren Herstellung
Verwendung findenden Materialien, oder eine Einrichtung der Herstellungs-Apparate
constatirt, welche die Gesundheitsgefährlichkeit der Fabrikate zur Folge haben kann, so
sind die betreffenden Fabrikate und nach Befinden auch die Materialien und Apparate
von der Ortspolizeibehörde in Beschlag zu nehmen und beziehentlich zu confisciren.
85. Die in den vorstehenden 88 1 bis mit 4 getroffenen Anordnungen leiden
jedoch auf solche Fabriken, welche sich ausschließlich, oder doch nur in Verbindung mit der
Fabrikation solcher Wässer, welche nicht Nachbildungen natürlicher Mineralwässer sind,
mit der Herstellung von künstlichem Selterswasser beschäftigen, keine Anwendung.
§6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung im ersten Absatze des § 1 sind
mit Geldstrafen bis zu 150 Mark zu ahnden.
Dresden, am 22. November 1875.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
Pfeiffer.
K 109. Bekanntmachung,
die revidirten Statuten des landwirthschaftlichen Creditvereins im Königreiche
Sachsen betreffend;
vom 1. December 1875.
Der landwirthschaftliche Creditverein im Königreiche Sachsen hat seine durch Aller—
höchstes Decret vom 27. April 1866 (Seite 103 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1866) bestätigten Statuten mit den besage Decrets des Ministeriums des Innern