Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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§ 92. 
Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. 
mDie Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mit- 
gliedern. 
. Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, 
b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs- 
Kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der 
Civil-Verwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heran- 
zuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt. 
Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das 
General-Kommando'v), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz 
fungirende Civilbehörde) 
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über 
die Zuweisung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs- 
Kommission und regelt die Geschäfte. 
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 
enthalten. 
.Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor- 
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes. 
§ 93. 
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres 
Berechtigungs-Scheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht 
genügen wollen, wählen. Ausnahmen s. § 94, 3. 
W. G. 8# 17. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen 
Dienst Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten 
sind, bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu 
melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Scheins ihre Zurückstellung von 
der Aushebung zu beantragen. 
  
*) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. . " 
*“) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, 
in Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern.
	        
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