— 85 —
§ 92.
Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission.
mDie Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mit-
gliedern.
. Ordentliche Mitglieder sind:
a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute,
b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-
Kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der
Civil-Verwaltung.
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heran-
zuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt.
Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das
General-Kommando'v), der unter 2, b. genannten durch die in der dritten Instanz
fungirende Civilbehörde)
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über
die Zuweisung eines Büreau-Beamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-
Kommission und regelt die Geschäfte.
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2
enthalten.
.Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor-
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes.
§ 93.
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres
Berechtigungs-Scheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht
genügen wollen, wählen. Ausnahmen s. § 94, 3.
W. G. 8# 17.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen
Dienst Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten
sind, bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu
melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Scheins ihre Zurückstellung von
der Aushebung zu beantragen.
*) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium. . "
*“) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath,
in Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern.