Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 145 — 
Zweiter Theil. 
Kontrol-Ordnung. 
Erster Abschnitt. 
Organisation der Kontrole. 
81. 
Im Allgemeinen. 
Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum 
aktiven Heere gehörigen Wehrpflichtigen (§ 5, 2) zu beaussichtigen. 
Sie wird einestheils durch die Ersatz-Behörden, anderentheils durch die Landwehr- 
Behörden unter theilweiser Mitwirkung der Civil-Behörden ausgeübt. 
3. Der Kontrole durch die Ersatz-Behörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer 
Bestimmung der Ersatz-Ordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab 
bis zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältniß. 
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehr-Behörden ein. Sie wird, so weit 
sie ohne Mitwirkung der Civil-Behörden erfolgt, durch die Landwehr-Ordnung ge- 
regelt. Soweit sie unter Mitwirkung der Civil-Behörden stattfindet, ist sie Gegen- 
stand der Kontrol-Ordnung. 
Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehr-Behörden sind die 
Landwehr-Bezirks-Kommandos; unter ihrer Leitung stehen die Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel. 
Kontrol-Bezirke sind die Landwehr-Bataillons-Bezirke (E. O. Anlage 1) und inner- 
halb derselben die Landwehr-Kompagnie-Bezirke. 
82. 
Mitwirkung von Civil-Behörden. 
Alle Reichs-, Staats= und Kommunal-Behörden sind verpflichtet, in dem Bereiche 
ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehr-Behörden bei der Kontrole 
und allen hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. 
R. M. G. 8 70. 
Diieese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizei-Behörden ob. 
1876. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.