Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 148 — 
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung. 
3. Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, 
welche nicht zum aktiven Dienst einberufen sind. 
4. Zum Beurlaubtenstande gehören: 
a. die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Landwehr und 
Seewehr; 
b. die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; 
c. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition 
der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften; 
d. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile be— 
urlaubten Mannschaften. 
W. G. § 15 und R. M. G. 8§ 56. 
5. Zur Ersatz-Reserve gehören die Ersatz-Reservisten erster und zweiter Klasse. 
R. M. G. 8 23. 
86. 
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere. 
1. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der 
III. Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. 
2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf 
Militärpersonen des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst 
entlassen sind (8 7, 5). 
St. A. G. 8 15. 
3. Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offi- 
ziere und im Offizierrange stehende Aerzte weisen sich außerdem durch ihre Patente, 
Beamte durch ihre Bestallungen aus. 
4. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Requisitionsscheine 
als Ausweis. 
.Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. 
87. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen. 
1. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während 
des Beurlaubtenverhältnisses siehe § 5, 3) den zur Ausübung der militärischen Kon- 
trole (§ 1, 4) erforderlichen Anordnungen unterworfen. 
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor- 
gesetzten und namentlich Gestellungs-Ordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. 
Or
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.