10.
11.
12.
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Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind;
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr
als sechswöchentlicher Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nach-
dienen müssen, oder
o) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung befreit
worden sind.
K. G. 8§ 4.
Die Schiffahrt treibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr
sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
K. G. § 4.
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserve-Verhältnisses drei-
mal zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden.
W. G. 12.
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung rc.)
zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen.
K. G. 8 5.
Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein behufs
Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den
gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen.
W. G. 8 12.
Die Seewehr wird in Friedenszeiten in der Regel zu Uebungen nicht einberufen.
Die Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse können zweimal zu kürzeren
Uebungen einberufen werden.
W. G. 8 13, 8.
Die See-Offiziere der Reserve und Seewehr können nach Maßgabe des Bedürfnisses
dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden.
W. G. 8 13, 4.
Seeleute, welche in Folge Anmusterung ihrer Uebungspflicht nicht rechtzeitig nach-
kommen können, erfüllen dieselbe nachträglich.
W. G. 8 13, 5.
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale,
beziehungsweise durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität.
W. G. 88.
Dispensationen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amt—
licher Verhältnisse können bei Mannschaften durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos,
bei Offizieren nur durch die unter Nr. 11 bezeichneten Behörden verfügt werden.
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