Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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3. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arrest— 
strafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt. 
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär— 
Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger 
Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu vollstrecken. 
Die Vollstreckung von Haft- und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. 
K. G. 87. 
15. 
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse. 
1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören nicht zum Beurlaubten- 
stande. Demzufolge sind sie den auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes be- 
züglichen Disziplinarvorschriften nicht unterworfen. 
Die Vorschrift des § 7, 12 findet auf Ersatz-Reservisten erster Klasse sinngemäße 
Anwendung. 
Die für Personen des Beurlaubtenstandes geltenden Bestimmungen des Militär- 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 finden auf sie nur in- 
soweit Anwendung, als es im § 69, 5 des Reichs-Militärgesetzes ausdrücklich ver- 
ordnet ist. 
2. Die über die Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften (siehe Ab- 
schnitt IV.) gegebenen Bestimmungen finden auf die Ersatz-Reserve erster Klasse sinn- 
gemäße Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Zahl der Zurückgestellten 5 Prozent 
der in dem Aushebungs-Bezirk vorhandenen Mannschaften dieser Kategorie nicht über- 
schreiten darf. 
Eine Erhöhung dieses Prozentsatzes — jedoch bis auf höchstens 10 Prozent — 
kann auf Antrag der Ober-Ersatz-Kommission durch die Ersatz-Behörde dritter In- 
stanz ausnahmsweise genehmigt werden, wenn besondere lokale Verhältnisse eine der- 
artige Berücksichtigung erheischen. 
Militärpflichtige, welche nach dem Klassifikations-Termine des laufenden Jahres 
der Ersatz-Reserve erster Klasse zugetheilt werden, können durch Uebereinkommen der 
ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission vorläufig hinter den letzten Jahrgang 
zurückgestellt werden. 
R. M. G. 8§ 69, 1. 
3. Nach Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins I. haben sich die Ersatz-Reservisten 
erster Klasse bei dem Bezirks = Feldwebel derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren 
Bezirk ihr gewählter Aufenthaltsort liegt — und zwar spätestens 14 Tage nach er-
	        
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