Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

SI1 
6. 
Die Zurückstellung geschieht nur nach Vorweis einer nach Schema C. ausgestellten & 
— 165 — 
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten 
Stellen völlig geeignet sind. 
Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahn-Verwaltungen dem Chef des 
Generalstabes der Armee namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften 
nach Schema B. ein. 3. 
Dieser theilt sodann den General-Kommandos mit, wie viel und welche Mann ½% 
schaften, von welchen Bahn-Verwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen 2c. durch Ver- 
mittelung des zuständigen Kriegs-Ministeriums. 
#23. 
Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom 
Waffendienst. 
Zu demjenigen Eisenbahn-Personal, welches nach § 20, 3s vom Waffendienst zurück- 
zustellen ist, gehören: 
a) Höhere Eisenbahn-Beamte; 
b) Verwaltungs= und Expeditions-Personal; 
)Fahr-Personal; 
4) Bahndienst= und Stations-Personal; 
e) Ständige Eisenbahn-Arbeiter. 
Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stations-Nachtwächter, Mann- 
schaften, die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 
Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-Personals 
wird im November jedes Jahres bei den Kontrol-Versammlungen durch die Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos verfügt. 
.. »Q- 
Bescheinigung der Bahn-Verwaltung. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis 
zum 1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so 
sendet die Bahn-Verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk 
dem Landwehr-Bezirks-Kommando unverzüglich zu. 
Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter 
Nr. 1, a. aufgeführten Beamten zulässig. 
.Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlanbtenstandes gleichfalls 
Anwendung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.