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Nachtrag
zu den Statuten des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens
vom 12. August 1815.
WI, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. c.
haben Uns bewogen gefunden, die Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815
und die Nachtragsbestimmungen zu denselben vom 24. September 1849 und vom
18. März 1858 in nachstehender Weise zu ändern und zu ergänzen:
1. Das seitherige Ritterkreuz zerfällt für die Folge in eine erste und eine zweite
Klasse. Letztere bildet nunmehr die fünfte Klasse des Ordens.
2. Das Ritterkreuz erster Klasse verbleibt in der bisherigen Form und Größe
des Ritterkreuzes. Die derzeitigen Inhaber des Letzteren werden als Ritter erster
Klasse bezeichnet.
3. Das Ritterkreuz zweiter Klasse besteht in einem, in der Form des seitherigen
Ehrenkreuzes, in Emaille ausgeführten und mit Silber eingefaßten Kreuze mit weiß
emaillirten Mittelschildern, den auf dem Ritterkreuze erster Klasse befindlichen ent—
sprechend.
4. Die seitherigen Inhaber des Ehrenkreuzes werden als Ritter zweiter Klasse
bezeichnet und sind berechtigt, die erhaltene Decoration des Ehrenkreuzes gegen das
unter 3 beschriebene Ritterkreuz zweiter Klasse auszutauschen.
5. Die Bestimmungen in den Statuten des Ordens vom 12. August 1815 und
in dem Nachtrage zu denselben, vom 24. September 1849 über die Verleihung der
Ordensmedaillen, ingleichen die das Ehrenkreuz des Ordens betreffenden Bestimmungen
in den Nachträgen zu den Ordensstatuten vom 24. September 1849 und 18. März
1858 werden aufgehoben.
6. An Stelle der seitherigen goldenen Verdienstmedaille tritt das Verdienst-
kreuz, welches die sechste Klasse des Ordens bildet.
7. Die Decoration des Verdienstkreuzes besteht in einem silbernen achteckigen
Kreuze mit silbernem Mittelschilde, auf dessen Vorderseite das Sächsische Wappen mit
der § 5 der Statuten vom 12. August 1815 bezeichneten Umschrift, auf der Rückseite
die mit einem Eichenkranze umgebene Inschrift „für Verdienst und Treue“ befind-
lich ist.